Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 288 (sequence 10)
- Language
- German
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&88 den biblischen Bürgenterminus ערב erfolgt1. Daß aber, gleichwie in den mehrfach genannten Rechten, auch im altisraelitischen Recht die Bürgschaft von Haus aus in der Sprache und im Rechtsempfinden einen weiteren Sinn gehabt, der mit spezifisch schuldrechtlicher Haftung gar nichts notwendig zu tun und dementsprechend auch in der biblischen Literatur eine, Bedeutungsentwicklung des Terminus עלב Platz gegriffen hat, darüber vermögen uns Stellen wie II Reg 18^ beziehungsweise Jes 368 und Jerem 3021, zu belehren. Hier wird auch die sorgfältigste Prüfung irgend ein schuldrechtliches Verhältnis nicht finden, vielmehr in beiden Fällen für ערב —in Jerem. 3021 ערב את לבו; in Jes 368 und der erwähnten Parallelstelle התערב — die Bedeutung ,,wagen“, ,,Gefahrtragen“ in Anspruch nehmen2. — Da die Geiselschaft als die Urform der Bürgschaft anzusehen ist, werden die Urfälle ihrer Anwendung auf dem Gebiet zn finden sein, das von dem Institut der Geiselschaft am meisten beherrscht war. Für das römische Recht ist es mehr als wahrscheinlich, daß die Bürgschaft aus prozessualischen Kautionen hervorgegangen ist. Diese Annahme findet eine Stütze auch in der Tatsache, daß bei den Völkern mit niederen Organisationsformen die Bürgschaft auch heute noch nicht sowohl vermögensrechtlichen als vielmehr prozessualen und politischen Zwecken dient3 4. Bei der Schwäche der gerichtlichen Gewalt bei niederen Organisationsformen wird vor allem das Erscheinen vor Gericht und die Exekution durch Bürgen gesichert Aehnlich mußte in ältester Zeit im römischen Zitations־ vadium zur Sicherung der Pflichterfüllung im Prozeß, z. B. für das Erscheinen im Gericht für die Bestellung eines praes-vas gesorgt werden, der als Geisel mit seinem eigenen Leibe für die Pflicht- 1 Vgl. meine Ausführungen in Festschrift Adolf Schwarz S. 236 und weiter S. 9. 2 Jerem. 302! iמי הוא־־יוה ערב את לב wer ist es, der sich für sein Herz verbürgt, d. h. der es wagt. Jes. 368 und II Reg. 1S23... יעתה התערב נא Und nun wage es, dich einzulassen, hier ist die Bedeutung von עלב als Haftung in schuldrechtlichem Sinn gänzlich verblaßt, vgl. auch Prov. 1410. Im Midrasch rabb. zu Gen. 4418 wird die Gefahr, in welche'sich der Bürge begibt, an der Bürgschaft in der Josefsgeschichte veranschaulicht. s Die Anfänge des Rechts und das Recht der primitiven Völker, sagt Köhler in Kohler-Wenger a. a. O. S. b (Orient. Recht), haben so starke Berührungspunkte, daß eine zusammenfassehde Darstellung beider ihren guten Sinn hat. 4 So nimmt z. B. bei den Bogos der Richter bei der Vertagung der Ver- Handlung von beiden Parteien Bürgschaften, vom Kläger bis zur Frist zu schweigen, von dem Beklagten, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen. Ausführlich bei Post, Grundriß d. ethnol. Jurisprudenz, Oldenburg-Leipzig 1895 II S. 664. ‘ * ■