Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 287 (sequence 9)
- Language
- German
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287 BürgscKaftsrecht sich am deutlichsten vom römischen und dem modernen Recht unterscheidet und wonach der Schuldner auch für seine eigene Schuld haften kann, ja sogar haften muß, sobald eine Bürgschaftsübernahme seitens eines Dritten nicht vorliegt1. Der Schuldner, der solcherart dem Gläubiger gegenüber selbst Haftung für den Eintritt eines Erfolges (Schuld) übernimmt, ,,bürgt“ nach dem Sprachgebrauch der griechischen, babylonischen und germanischen Rechtsquellen für den Erfolg2. Ja die Verwendung der Bürgenhaftung als Name und Denkform für Haftung jeglicher Art geht so weit, daß in den genannten Rechten das ״Bürgen“ zum Begriff äes ,,Gefahrtragens“ und dann weiter des ,,sich moralisch verantwortlich machen“, losgelöst von jeder schuldrechtlichen Haftung, verblaßt3. Was nun die Selbstbürgschaft des haftenden Schuldners betrifft, besitzen wir für deren Vorhandensein ein indirektes Zeugnis im Pentateuch, das im Laufe dieser Abhandlung noch zu Worte kommen wird, welches aber für unsere Zwecke voll und ganz deshalb nicht verwertet werden kann, weil darin die Erklärung der Bürgschaftsverpflichtung der Selbstschuldner nicht durch 1 Diese Frage gehört mit zu den wichtigsten der Entwicklung des Obligationsreehts und kann hier nur gestreift werden. Ich verweise auf die lichtvollen Darstellungen über ,,Schuld und Haftung“ bei Amira, Partsch, Koschaker a. a. O. 2 Für das babylonische Recht die Phrase; qät-su ina lib-bi te-rl-li Seine Hand geht in die Höhe. Für das römische Recht, vgl. Mitteis, Herkunft der Stipulation, in Festschrift für Bekker, J3. A. S. 120, wo der Nachweis geführt wird, daß auch nur Recht die Selbstbürgschaft jene Denkform ist, aus der die Entstehung jeder schuldrechtlichen Haftung aus dem Schuldvertrag abgeleitet werden kann. So ist auf dem Wege der Selbstbürgschaft das römische spondere, das ursprünglich die Tätigkeit des Bürgen bezeichnet, zum Terminus für die Tätigkeit des. Hauptschuldners geworden. Vgl. auch Partsch a. a. O. S. 60, Koschaker S. ל. 3 Zunächst bei der Kommenda und dem Depositum zur Bezeichnung der Garantie für die Unversehrtheit des überantworteten Kapitals, dann überhaupt zur Bezeichnung der Uebernahme einer moralischen Verantwortung, ohne daß dabei an irgend eine Leistung des Bürgen im Haftüngsfalle gedacht wird. Der Niederschlag dieser Begriffserweiterung zeigt sich auch in unserer Umgangssprache, in der Redensart: ich garantiere, ich versichere, wobei an eine Leistung des sich Verbürgenden nicht gedacht wird. Von der alten Bürgschaft ist hier als Rudiment der Gedanke enthalten, daß jedes ,,Bürgen“, jedes ,,Haften“ ein Zustand der Gefahr sei, in welcher sich eine Person befand. Weil aber dieser Gedanke begrifflich nicht voraussetzt, daß von dem Hafter selbst eine Leistung gefordert wird, konnte sich die Bedeutungsentwicklung in .dem oben bezeichnten Sinne vollziehen. Aus dem Bürgschaftsbegriff des klass. römischen Rechts, als akzessorisches Schuldverhältnis, kann eine solche Entwicklung unmöglich hervorgegangen gedacht werden, vgl. auch Partsch S81 ■־, Amira 251," Koschaker S. 149.