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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 4 · p. Seite 286

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 4
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1922-01-01
Page
Seite 286 (sequence 8)
Language
German
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der Bürge dem Zugriff des Gläubigers ,sobald die geschuldete Leistung nicht erfüllt wird. In den Urkunden gelangt diese Annäherung der Bürgschaft an das Pfandrecht dadurch zum Ausdruck, daß die verschiedenen technischen Ausdrücke für ,,bürgen'f auch zur Be- Zeichnung der Sach- und Pfandhaftung verwendet werden. So erscheint im ptolemäischen und römischen Aegypten dtejjÖTjpa synonym mit bno&rjxij als ein Ausdruck, der jede Art von persönlicher oder Sachhaftung bezeichnet und in der aus dem vierten vorchristliehen Jahrhundert stammenden Tafel von Heraclea am Siris ,,bürgt" der Bürge — .... xat advos xol rä gp^/zara — er selbst und sein Vermögen1. Ganz ähnlich wird das altbabylonische Bürgenwort — resam Kullu das Haupt halten, dessen etymologische und.juristische Bedeutung noch ausführlicher behandelt werden soll, zur Bezeichnung der Sachhaftung verwendet; so z. B. in einer von Schorr, Altbabyl. Rechtsurkunden II p. 57 und Koschaker a. a. O. S. 7 mitgeteilten Urkunde: Das Getreide, welches wir (Gimillum und Ilüni) dir gaben, möge das Haupt halten (ri-sa-am li-ki-il) 2. Daß ähnliche Vorstellungen auch im israelitischen Recht wirksam waren, beweist vor allem die Tatsache, daß auch i1L der Rechtssprache der biblischen Literatur das technische Bürgenwort עלב, in der abgeleiteten Form [ערבו zur Bezeichnung der Pfandhaftung dient, ohne aber daß daraus für die Frage des Innen- Verhältnisses zwischen Bürgschaft und Pfandhaftung und ihrer Be- Ziehung zum Gläubiger Näheres zu entnehmen wäre3. Für die Richtigkeit der Annahme, daß die Bürgschaft in ihrer älteren Form die Selbstverhaftung eines freien Menschen für einen garantierten Erfolg darstellt, wird von der modernen Rechtsvergleichung auch die Tatsache ins Treffen geführt, daß in den erwähnten Rechten der Bürgschaftsbegriff vielfach die Denkform für jede Haftung geworden ist, auch für solche, bei welchen der Gedanke an eine Bürgschaftsübernahme in juristischem Sinn gänzlich fortfällt/ Gemeint ist hier vor allem die Erscheinung, durch welche das primitive 1 Vgl. Partsch a. a. O. S. 39, 62. 2 Auch in den Rechts auf Zeichnungen der mittelalterlichen Nordgermanen ,,bürgt“ nicht nur die Person, sondern es ,,bürgt“ auch die verpfändete Sache, das Grundstück* auf dem eine Reallast liegt. Dieselbe Anschauung lebt in den mittelalterlichen sächsischen Rechts quellen, vgl. Amira a. a. O. II S. 44, 53, ferner Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis des sächsischen Rechts im Mittelalter, Leipzig 1896, p. 137, 142. 3 Vgl. Gen 3817, 20, ferner Sachau, Papyr. Eleph. N. 16 Z 5 (Hauskaufvertrag) 28 הב עדבןזבן ה״תח Z9 (Schuldurkünde) ל&לקח לך בל ער־בן דיי תעזהח Neben dem regelmäßigenptööerscheint auch עויעון Pfand in der talm. Literatur vgl. Rabl. Moed K. 25a, Sabbat 105b.

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