Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 285 (sequence 7)
- Language
- German
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285 in Bibel und. Talmud am häufigsten verwendet wird, darf daraus nicht zum mindesten geschlossen werden, daß der biblischen Rechts• anschauung der Zusammenhang von Bürgschaft und Geiselschaft bewußt gewesen war. Die Geiselschaft, d. 1,. der Gedanke, daß eine Person für eine Schuld pfandartig haften kann, kommt in privatrechtlicher Beziehung am schärfsten in der Bestellung einer Hypothek an einer freien Person zum Ausdruck. Rechten, welche die Schuldknechtschaft und die Selbstverpfändung des Schuldners kennen, ist auch die Verpfändung einer freien Person für eine Schuld nicht fremd geblieben. So wird; um nur ein Beispiel anzuführen, in einer aus dem vierten vorchristlichen Jahrhundert stammenden Komödie von einem Athener berichtet, der in einer Hungersnot zwei Darlehen von je einer Mine aufnimmt und dafür seine Kinder an den Gläubiger verpfändet, die sich nach dem Tode des Vaters in den Dienst des Gläubigers begeben, um die Schuld abzuarbeiten1. Aus Exod 223, Levit 2537, 47, II Reg 41נ Jes 50! u.-a. geht unzweideutig hervor, daß Schuldknechtschaft und Selbstverpfändung auch dem altisraelitischen Recht nicht unbekannt waren. Wenn nun in II Reg 4X und Nehem 52 ganz ähnliche Vorgänge geschildert werden — an der ersten Stelle ergreift der Gläubiger nach dem Tode des Schuldners dessen Kinder als Pfand, an der zweiten verpfänden die Eltern aus Anlaß einer Hungersnot ihre Kinder, um an ihrer Statt Getreide zu erhalten — und diese Verpfändung durch das technische Bürgenwort ערב ausgedrückt erscheint, kann das nicht als Beweis für die Richtigkeit unserer, durch die Rechtsvergleichung unterstützten Annahme gelten, daß Bürgschaft und Vergeiselung auch im altisraelitischen Rechtsbewußtsein verwandte Begriffe sind2? In den primitiven Rechten — im griechischen Privatrecht noch in klassischer Zeit — ist der Bürge Hafter für den Eintritt eines Erfolges, der unter Umständen auch eine Schuld sein kann. Aber auch in dem letzteren Fall bürgt er keineswegs für die Schuld, sondern er steht mit seiner Person (Vermögen) pfandartig an Stelle der geschuldeten Leistung. Dieser Rechtszustand stellt seine Bürgschaft dem gleich, was, in manchen Rechten noch in verhältnismäßig später Zeit, bei der Pfandhäftung beobachtet werden kann, so daß zwischen beiden in bezug auf den juristischen Effekt kein Unterschied besteht. Der Gläubiger ergreift nach Verfall die Sache mit privatem Eigentumsrecht, ebenso verfällt 1 In dem sogenannten Menanderfragment vgl. Lefebvre, fragm. d’un manuscrit de Mdnandre l2ff. bei Partsch S. 41. 2 Hier wird durch die Rechtsvergleichung die durch Nehem. 53 nahegelegte Vermutung wahrscheinlich gemacht, daß Nehem. 52 statt לבים רבים*? zu lesen ist. - ,