Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 284 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2829132-2829909-2829914-2831601--45046-2831669- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
284 sönlichen Vollstreckung, auf welche die Formulare der primitiven Bürgschaft eingestellt sind, entging der Bürge* auch im römischen Recht nicht. Hier traf ihn als akzessorischen Schuldner das Schuldurteil, das nach dem Zwölf-Tafelgesetz darin bestand, daß . der enttäuschte Gläubiger den ausgelieferten Schuldner bindet, in Ketten legt und unter Umständen in Stücke haut?־. Mit dem Fortschreiten der Kultur, der Entwicklung der primitiven Rechte zu höheren Formen und milderen Sitten, hat die Handhabung der Personalexekution gegen Schuldner und Bürgen manche Milderung erfahren, bis sie allmählich gänzlich verschwand; — daß aber Bürgschaft ein Haftungsgeschäft und der Bürge vor-allem Hafter ist, der für den garantierten Erfolg mit seiner Person als Genugtuungsgegenstand dient, dieser Gedanke war nicht nur im Strafe und Völkerrecht, wo sich der Vergeltungsgedanke länger erhielt, sondern auch im klassisehen griechischen Privatrecht, im babylonischen Recht bis in die Zeit der Perserherrschaft und in den germanischen Rechten bis ins Mittelalter wirksam geblieben. ־— II. - , Uns interessiert vor allem die Frage: Darf in das Ergebnis, zu welchem die vorstehenden Ausführungen bezüglich des älteren Bürgschaftsrechts gelangt sind, auch die altisraelitische Bürgschaft, wie sie in den biblischen Schriften vorkommt, einbezogen werden? Ist, mit anderen Worten ausgedrückt, der biblische Bürge ein akzessorischer Schuldner im Sinne der römischen Rechtslehre, oder ein geiselartiger Einstand, der für den Eintritt eines Erfolges, dessen Herbeiführung unter Umständen gar nicht in seiner Macht liegt, seine Person, beziehungsweise sein Vermögen in die Gewalt des Versprechensempfängers (Gläubigers) zu bringen verspricht? Mangels urkundlicher Belege ist es ausschließlich die Terminologie der uns .zur Verfügung stehenden Texte, aus der eine Antwort auf die gestellte Frage erschlossen und durch die Ergebnisse der Rechts- Vergleichung zu einiger Wahrscheinlichkeit erhoben werden kann. Wenn wir z. B. in II Reg 1414 und II Chron 2524 den 3נן התערבות begegnen, welcher Ausdruck nach dem Zusammenhang und dem Zeugnis der Versionen nur •,,Geisel“ bedeuten kann1 2, und ferner bedenken, daß התצרבות nichts anderes ist, als eine abgeleitete Form von ערב, einem Verbum, das für die Bezeichnung der Verbürgung 1 XII Tab. tab III (Bruns, fentes Rom.) tertiis nundinis partis secanto, vgl. Partsch S. 13. 2 Nach Torczyner, Altbabyl. Tempelrechnungen S. 111 wäre בניי התערבות mit assyr. Terubtu Sklavenhaft, dann Geisel gleichzusetzen.