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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 4 · p. Seite 283

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 4
Article
Der Bürge nach biblischem Recht
Date
1922-01-01
Page
Seite 283 (sequence 5)
Language
German
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283 es sei denn, daß die Selbstleistung des Bürgen durch eine besondere Abrede vereinbart ,worden ist 1. Ihre ausschließliche Rechtsfolge besteht vielmehr darin, daß der Bürge bei Nichterfüllung der Schuld mit seiner Person und später mit seinem Vermögen in die Gewalt des Gläubigers gebracht wird; wie ein Pfand steht der Bürge mit seiner Haftung an Stelle der Schuld2. Aus der Fülle des Materials seien hier zwei, je äus dem altgriechischen und altbabylonischen Rechtskreis entnommene Beispiele angeführt, die den geiselartigen Charakter dieser Bürgschaft und die vorhin geschilderte Art ihrer Anwendung und ihrer Rechtsfolgen darzutun geeignet sind 3. In Homer Odyss. 8344 wird eine Ehebruchsszene von Ares und Aphrodite geschildert. Hephaistos hat die beiden ertappt und eingesperrt, Daraufhin bittet Poseidon den Hephaistos, den Ares aus der Gefangenschaft zu entlassen und bietet Garantie dafür, daß Ares dem beleidigten Ehemann eine Buße (dloifxa ndvvd) vor den versammelten Göttern zahlen werde. H. lehnt dieses Versprechen mit den Worten ab: ״Wie sollte ich dich wohl binden (lym ae dioifii . . .) im Kreise der unsterblichen Götter, wenn Ares flieht, Schuld und Gefangenschaft meidend.“ Darauf P.: ,,Wenn Ares flieht, ohne die Schuld zu bezahlen, dann bezahle ich dir selbst die Straf summe (adv<k rot iyco zdde ztaco)“ — Eine aus dem Jahre der Thronbesteigung des Kassitenkönigs Sagaraktisurias datierte Urkunde lautet : ״Nachdem die Sklaven des Taribu, Sohnes des Tisa, in’Alu-essu gewohnt hatten, hat Amil-Marduk den Ärdu-Nubatti geschickt. Darauf hat er sie herausgebracht und dann in Dur-Enlille angesiedelt. Darauf hat Ardu-Nubatti für ihn gebürgt und sie empfangen. Wenn Taribu von Dur-Enlille an einen anderen. Ort geht und sich dort niederläßt, wird Ardu-Nubatfci gepackt werden4.׳״ Dieser Härte der per- 1 lieber diese Zahlungsabrede im griechischen und babyl. Bürgschaftsrechte siehe weiter S. 4 Anm. 2. 2 Dieser Rechtsgedanke ist besonders in den sächsischen, griechischen und indischen Quellen nachweisbar. Belege bei Partsch S. 3ל. 3 Ueber den großen Einfluß des gr; Rechts auf das römische, siehe Wenger a. a. O. S. 154, und in manchen Punkten auf das biblisch-talmudische, Krauss, Talm. Arch. 3 S. 189. 4 In beiden Fällen — zum ersteren vgl. Partsch 'S. 10, zum zweiten Konschaker S. 4ל — ist die Bürgschaft Haftung für einen Erfolg. Bei Homer bürgt Poseidon, daß Ares nicht flieht, sondern ״alle Buße leisten wird vor den unsterblichen Göttern“, in der babyl. Urkunde bürgt Ardu-Nubatti, daß Taribu Dur-Enlille nicht verläßt; in beiden wird ferner als Rechtsfolge im Haftungsfall, d. i. wenn Ares,^beziehungsweise Taribu flieht, der Zugriff des Versprechensempfängers auf die Person des Bürgen bezeichnet. Bei Homer kommt als Zusatzerklärung ein Zahlungsversprechen ־hinzu־־׳ cmoc *coi שף Tctös ׳ccati), von dem weiter noch die Rede seih wird. 19*

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