Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Der Bürge nach biblischem Recht
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 282 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829909-2829914-2831601--45044-2831667- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
282 sehen römischen und teilweise auch im germanischen Recht der Sicherung einer Hauptschuld zu dienen, sondern vielmehr nur den Zweck hat, im Haftungsfäll, d. L für den Fall, daß^ der garantierte Erfolg nicht eintritt, dem Versprechensempfänger Genugtuung durch Hingabe der eigenen Person zu verschaffen. Es liegt hier ein Rechtszustand vor, wie wir ihn im unentwickelten Pfandrecht beobachten können, das gleich der ältesten Bürgschaft nicht von dem Gedanken der Sicherung, sondern dem der Haftung beherrscht ist. Wie das Faustpfand in der Hand des Gläubigers in dem Fall, daß der Schuldner nicht erfüllt, ebenso verfällt der Bürge dem Zugriff des Versprechensempfängers, sobald der garantierte Erfolg nicht eingetreten ist 1. Im klassischen römischen Recht mußte der Schuldner selbst erklären, sich verpflichten zu wollen, selbst zu haften, damit überhaupt eine Bürgschaft zustande kam. Ebenso setzt die germanische Rechtslehre für die Haftung begrifflich als Entstehungsgrund die ,,Schuld“ voraus, ein Leistensollen des Schuldners, wenn dieses Leistensollen auch nicht eine erzwingbare Rechtspflicht ist2. Den altgriechischen, babylonischen und den mit ihnen verwandten Rechten ist dieser Rechtsgedanke, der mit dem technischen Ausdruck die ,,Akzessorietät“ der Bürgschaft bezeichnet wird, vollkommen fremd. Hier ist Bürgschaft ausschließlich Haftung für irgend einen Erfolg, ein selbständiges Garantieversprechen, das ganz unabhängig ist von dem Bestehen einer Hauptschuld und deren rechtlicher Erzwingbar keit3. Nicht der Schuldner, sondern der Bürge ist der ausschließlich in Anspruch zu Nehmende, er ist der ״Hafter“ mit Leib und Leben, er ist es so sehr, daß in diesem Stadium des Bürgschaftsrechts die Willenseinigung zwischen Gläubiger und Schuldner, soweit es zu einer solchen überhaupt kommt, eine rechtliche Zwangswirkung eben erst dadurch erhält, daß der Bürge gestellt wird. Die Bürgschaft für Schuld ist nur ein, allerdings recht häufig vorkommender Anwendungsfall dieser Haftung für irgend einen Erfolg. Aber auch in diesem Fall ist sie ausschließlich Haftung, d. h. sie setzt zur Sicherung der Schuld weder voraus, daß der schuldende Bürgensteller selbst vom Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, noch auch gibt sie dem ersteren das Recht, bei Ausfall der Garantie die Leistung der Schuld selbst zu bewirken, 1 Der Unterschied besteht bloß darin, daß das Faustpfand sofort der Hand des Gläubigers überantwortet wird, der Bürge aber erst bei Eintritt des Haftungsfalles. Vgl. Partsch S. 32, Koschaker S. 227. 2 Gaius, Inst. .3119, v.. Amira 253, Partsch 27, 54. 3 Das Eintreten oder Nichteintreten dieses Erfolges braucht gar nicht in der Macht des Bürgen zu liegen. Belege bei Partsch 57, Koschaker 156.