Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 228 (sequence 18)
- Language
- German
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Toleranz , gemeint war. Der Oberpräsident v.. B e u r m a n n charakterisierte diese Beschlüsse dahin, daß der Landtag offenbar weniger das praktische Bedürfnis als einen philanthropischen Gesichtspunkt vor Augen gehabt habe, und schlug vor, die Stände einfach auf die im Werk befindliche Modifikation des Gesetzes von 1833 zu ver~ weisen. Wirklich begnügte sich der Landtagsabschied mit einer dilatorischen Bezugnahme auf die amtlichen Erörterungen über den Zustand der Posener Judenschaft. Ueber die Summe der ständischen Tagungen von 1845 referierte eine Denkschrift der Ministerien des Kultus und des Inneren von den Geheimräten Ladenberg und Mathis. Ein Vergleich mit dem in einer besonderen Beilage zusammengefaßten Ergebnis der Tagungen aus den zwanziger Jahren zeigt auf der ganzen Linie eine deutliche Abschwächung der rigorosen früheren Beschlüsse. Beide Male marschierten die Vertreter der Provinz Posen mit an der Spitze des Fortschritts. Ihre Wünsche liefen jetzt auf allmähliche Emanzipation und vorläufige unumschränkte Gleichstellung einzelner Juden, darunter der einwandfrei gedienten, hinaus1. 1827 bildeten den Kernpunkt ihrer Beschlüsse Anordnungen zum Schutz der christlichen Bevölkerung unter Ge- Währung der Mittel zu möglichst schnellem Aufstieg der Judenschaft, während damals die meisten Ständeversammlungen das Gesetz von 1812 nur mit starken Beschränkungen beibehalten und dann allgemein einführen wollten oder gar wie die westfälischen Abgeordneten einer Wiederentziehung der staatsbürgerlichen Rechte das Wort redeten. Vor den jetzt sichtbar werdenden Zeichen der Zeit mußten persönliche Neigungen zurücktreten. Der Verlauf der Frage drängte doch auf unbedingte Zulassung im Gesamtstaat hin. Während das preußische Kantonreglement vom 12. Februar 1792 (§ 28) die Ausschließung noch als Privileg auffaßte, dessen die Juden bloß verlustig gingen, wenn sie kantonpflichtige Stellen erwarben oder bewohnten, sah entsprechend dem Uebergang zum Volksheer die Verordnung vom 9. März 1813 ,,wegen Aufhebung der Befreiung von der Kantonpflicht" wie das ihre vorläufigen Bestimmungen organisch ausführende Wehrgesetz den Kriegsdienst als eine Ehre an. Diese Anschauung hatte immer fester Wurzel gefaßt und wurde von den Juden geteilt, wie ihre vielfachen 1 Gleiche Vergünstigung wurde für solche erbeten, die ein gutes Sitten- Zeugnis von einer höheren Schule beibrachten oder wenigstens 6 Jahre mit jüdischem Gesinde auf eigener Scholle Landwirtschaft betrieben hatten oder durch den Beschluß von Magistrat und• Stadtverordneten für qualifiziert erachtet wurden. .; ' . .