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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 226

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
Date
1922-01-01
Page
Seite 226 (sequence 16)
Language
German
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. .־ <■־■:־; י ״ ■226; (Bericht Vom 22. Oktober 1834), man habe bei den Beratungen besonders ins Auge gefaßt, daß die Dienstpflicht ein vorzügliches Ärcanum gegen die körperliche und geistige Schlaffheit der Juden sein werde, andererseits aber die Gebrechlichkeit, in die Schmutz, Armut und Arbeitsscheu die meisten Juden in Tosen versetzt hatte, nur wenigen der lebenden Generation die Fähigkeit zum Waffendienst belassen habe. Deshalb müsse eine generelle Heranziehung zum Heeresdienst auf eine Beseitigung des Rekrutengeldes ohne gleichwertige Gegenleistung hinauslaufen und verbitternd wirken. Die militärische Verwendung in Arbeiterkompagnieen hatte der König verworfen, weil das Kriegsministerium darin eine große Härte sah, die zudem einen gesonderten Verpflegurigsfonds erheischen würde. Hingegen schien durch die getroffene Einrichtung allen billigen Forderungen genügt zu sein. Danach entschied sich auch der Monarch für Aufrechterhaltung des Gesetzes von 1833 (Ordre an Brenns Nachfolger v. Rochow 8. November). Indessen gelangte die Frage einer gleichmäßigen Festsetzung der Judenordnung für die Gesamtmonarchie nicht mehr zur Ruhe. Bei der Mannigfaltigkeit der ständischen Beschlüsse konnte die Gesetzgebung kaum hoffen, deren Wünsche zu erfüllen, ohne der bundesgesetzlichen Vereinbarung über die Behandlung der jüdischen Untertanen zu nahe zu treten und ohne diesen , durch Entziehung der ihnen eingeräumten Rechte die Mittel zu ihrer Gesundung in bedenklicher Weise zu verkürzen. Diese Verlegenheit hatte seiner Zeit die Ordre vom 8. August 1830 hervorgerufen. Seit 1837 machte die Frage dann jedoch wieder das Fegefeuer einer Beratung im Staatsministerium durch, gelangte im Oktober 1839 an den Staatsrat und wurde durch Kabinettsordre vom 13. Dezember 1841 an jenes zurückverwiesen, da sich der letztere mit den ihm unterbreiteten Gesetzentwürfen nicht einverstanden erklärte. Dagegen hielt er eine vorherige Ermittelung des faktischen Zustandes der einzelnen Landesteile für notwendig, die unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschläge des Staatsrats zu anderweitigen Erwägungen verwertet werden sollte. Dabei kam die antisemitische Neigung Friedrich Wilhelms IV. in dem Wunsch zum Ausdruck, hinsichtlich der Militärpflicht zu überlegen, 1. ob diese nicht mit Vorteil nach Posener und herzoglich sächsischem Muster gegen eine Geldleistung ganz aufgehoben werden könne unter Gestattung des freiwilligen Eintritts, und 2. wie weit bei diesem neben dem Anspruch auf Beförderung auch der auf Zivilversorgung zuzugestehen war, wobei die Grenze allerdings eine sorgfältige Ueberlegung erforderte, da selbstverständlich solche Anrechte sich nie auf Aemter beziehen konnten, mit denen

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