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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 225

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
Date
1922-01-01
Page
Seite 225 (sequence 15)
Language
German
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v 225 . י dem jetzigen ״fast gesetzlosen Zustande“ der Juden in Posen ein Ende zu machen und sah mit dem Entwurf die einzige Möglichkeit hierfür darin, dem geeigneten Teil der Israeliten die Staatsbürgerrechte tzu verleihen, den anderen durch die Hoffnung hierauf zur Hebung ßeiner Kultur anzuspornen. Im Kabinett begutachtete den Entwurf zuerst der vielseitige kluge F. A. v. Staegemann. Er berichtigte das die Dienstpflicht durch Bezugnahme auf die Mennoniteri ablehnende kronprinzliche Votum dahin, daß diese das Verbot des Waffentragens als ein Dogma ihres Stifters betrachteten, bei den Juden hingegen religiöse Bedenken nur aus ihrer Sabbathfeier und gewissen mit dem Militärdienst nicht ganz vereinbaren Gebräuchen hergeleitet werden konnten, weshalb sie sich stets bei eintretender Notwendigkeit zu einem Ab weichen; von ihnen bequemt und für ihr eigenes Gemeinwesen gekämpft hatten, was ihnen auch für das gemeinsame christliche Vaterland angemutet werden konnte, in dem sie sich noch jetzt selbst Gesetze zu geben befugt waren. Friedrich Wilhelm fand die Einwendungen seines treuen Ratgebers durchaus beherzigenswert, trug aber andererseits den romantischen Spitzfindigkeiten seines Sohnes Rechnung und wählte deshalb einen Mittelweg: die nicht obligatorische, aber fakultative Verpflichtung zur militärisehen Dienstleistung. § 14 sollte durch das Staatsministerium dahin abgeändert werden, daß mit Vorbehalt künftiger allgemeiner Anordnung der Wehrpflicht wie in den: alten Provinzen während des provisorischen Zustandes den tauglichen Posener Juden gegen Befreiung vom Schutzgeld für den Rekruten und seinen Vater der freiwillige Eintritt gestattet wurde, wogegen die Fortdauer der Abgabe die Regel blieb. Bei Rückgabe des umredigierten Textes bemerkten die Minister, daß nunmehr eine Abänderung bei Erhebung des auf Umlage beruhenden Rekrutengeldes notwendig sein werde, die zweckmäßiger Weise gleich in der Verordnung dem Finanz-, minister aufgetragen werden konnte. Am 1. Juni 1833 stellte eine Kabinettsordre dem Staatsministerium die vollzogene Urkunde wieder zu, wobei in der Tat wegen Erhebung und Berechnung der Ablösungsbeträge auf entsprechende Verfügungen des Finanzministeriums verwiesen war. . Damit schloß der 1. Akt der gesetzgeberischen Reform, der wenigstens einen geringen Fortschritt auf der Bahn völliger Gleichstellung des Posener Judentums in xnili-' tärischer Hinsicht bedeutet. Eine erfreuliche Wirkung. des Gesetzes war ein abermaliges Gesuch der Posener Judengemeinde um Verhängung der allgemeinen Wehrpflicht. Der Kriegsminister v. W i t z 1 e b.e n bemerkte hierzu

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