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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 222

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
Date
1922-01-01
Page
Seite 222 (sequence 12)
Language
German
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Eintritt in die Armee gebeten wurde. In seinem erläuternden Gutachten vom 26. Januar gab Brenn einen Ueberblick von dem bisherigen Verlauf der Angelegenheit. Er erinnerte daran, daß die Voraussetzung der Ordre vom 21. Januar 1821, die baldige Regulierung der bürgerlichen Rechte der Juden in den betroffenen Provinzen, nicht erfüllt und erst durch ihn dem Staatsministerium ein neuer Entwurf des künftigen Gesetzes eingereicht sei, glaubte aber mit Rücksicht auf die noch immer unausbleibliche Verzögerung eines endgültigen Bescheides und auf die Wichtigkeit des Gegenstandes den älteren Antrag von Schuckmann-Hake ohne Bedenken aufnehmen zu müssen, umso mehr, als die •Bittsteller ,,selbst die bisherige Befreiung ihrer Glaubensgenossen vom Militärdienst als für sie ehrenrührig betrachten und Aufhebung der Befreiung nachsuchen“. Er unterstrich nochmals, daß hier, wo es auf die Erfüllung einer allgemeinen Untertanenpflicht ankam, die Geldfrage keine Rolle spielen konnte, zumal sich das Schutzgeld bei 65 685 Juden auf 14 592 Rtr. im Posenschen vermindert hatte. Der Ausschluß einer so bedeutenden Menschenzahl vom Eintritt in die Armee führte aber neben allen grundsätzlichen Nachteilen, wie Roeder sehr richtig in seinen Bemerkungen über den Mobilmachungsplan betont hatte, dahin, daß die zu den Trains notwendigen Handwerker nicht gestellt werden konnten, da das Handwerk großenteils in jüdischen Händen lag. Aber sogar dieses militärische Argument verfing bei dem apathischen Monarchen nicht. Er machte geltend, daß die Bittsucher nicht berechtigt waren, andere Gemeinden zu vertreten, und begnügte sich damit, Brenn die Sorge für baldige Beschlußfassung des Staatsministeriums einzuschärfen. Bis dahin wollte er nur gestatten, daß ausnahmsweise einzelnen Gemeinden, wenn sie sich durch ihre verfassungsmäßigen Organe zur Uebernahme der Militärpflicht erboten, die Teilnahme an dieser erlaubt werde gegen Abschreibung ihrer Quote am Rekrutengeld, Der Minister sollte das Staatsministerium zu einem Bericht darüber veranlassen, auf welchem Wege dies am besten geschehen könne? In diesem Sinne wurden die Petenten unter Anerkennung ihres patriotischen Eifers beschieden. Die Kollegien zu Bromberg und Posen wollten die gewährte Vergünstigung durch die Amtsblätter bekannt geben und dann nähere Anträge diensteifriger Gemeinden abwarten, was auch Flöttwell für den zweckmäßigsten Modus erklärte. Nur wünschte er noch eine Be- Stimmung darüber, ob unter den verfassungsmäßigen Organen die Aeltesten oder die Synagogen Vorsteher gemeint seien? Infolge der 1833 eintretenden generellen Regelung hat die erfreulichen fortschrittliehen Geist bekundende Anregung keine praktischen Erfolge mehr

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