Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 11)
- Language
- German
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221 Wieder ging der Monarch auf diesen Abweg ein .und, befahl dem Staatsministermm am 21. April, daß es durch den Minister des Inneren für Herbeischaffung von Material aus den dem Gesetz von 1812 nicht unterliegenden Provinzen sorgen und diese durch die Landtags״ kommissare den Ständen vorlegen lassen sollte. Erst dann war die Beratung darüber geplant, ob eine allgemein gültige Judenordnung angemessen und durchführbar sei? Das hieß natürlich die Entscheidüng auf die lange Bank schieben, zumal der Posener Landtag als letzter erst 1827 zusammentrat. Nun sandten die Lokalorgane nochmals Unterlagen ein, die Posener Regierung am 28. April 1825, Baumann am 19. August 1826 nach einem Memoire des Regierungsrats Plichta, und dann wurden sämtliche ständischen Versammlungen über die Judenfrage im allgemeinen befragt. Die Posener Ständeversammlung gelangte zu dem Ergebnis, daß die jüdische Bevölkerung der Provinz sich nicht . zur Bewidmung mit dem Staatsbürgerrecht eigne, jedoch in ihrem eigenen Interesse möglichst bald aus ihrer gegenwärtigen Lage herausgehoben werden müsse. Als ein Mittel hierzu empfahl sie, die Zivilisation der Alttestamentarier durch den obligatorischen Heeresdienst zu fördern und jedem für sich und seine Nachkommen das Bürgerrecht zu erteilen, der ohne Beurlaubung 6 Jahre bei guter Führung im stehenden Heer gedient hatte. Im Landtagsabschied wurde kurz Berücksichtigung dieser Vorschläge bei der ferneren Beratung verheißen (20. Dezember 1828) und dann die ganze Frage ad acta gelegt. Erst Schuckmanns Nachfolger, Frh. v. Brenn, wandte der auf allen Gebieten ins Stocken geratenen Reform in Posen wieder vermehrte Aufmerksamkeit zu und wurde dabei durch den neuen Oberpräsidenten Flottwell nachdrücklich unterstützt. Vorher entschied aber eine Ordre an das Staatsministerium vom 8. August 1830 (Ges.-Samml. 116), daß das Gesetz von 1812 in den neu-oder wiedererworbenen Provinzen nicht als eingeführt zu betrachten sei und es hier bei den Vorgefundenen Bestimmungen bewenden müsse. Am 30. Dezember teilte Brenn dem Oberpräsidenten mit, daß wegen Wiederaufnahme der Beratungen über die bürgerliehen Verhältnisse der Juden in den neuen Landesteilen abändernde Verfügungen nicht mehr am Platz seien. Anregend in dieser Richtung wirkte bald darauf eine Immediateingabe der Vorsteher der israelitischen Gemeinde zu B r o m b e r g (4. Januar; 1831), worin um die Erlaubnis zum