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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 220

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
Date
1922-01-01
Page
Seite 220 (sequence 10)
Language
German
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220 Für den Fall der Annahme einer Provinzialjudenordnung für Posen durch die Vollversammlung vmrde zu § 14 bemerkt, daß danach nur der naturalisierte Jude zu dienen habe, aber wie sein Genosse in den alten Läridesteilen unter Ausschluß vom Offiziersrang. Dann entstand jedoch die Frage, welches die erniedrigenden Be- Schränkungen waren, die den geschützten vor dem naturalisierten Juden trafen und seine Ausweisung aus der Armee nötig machten? Das könnte nur die geringere Glaubwürdigkeit vor Gericht, besonders bei Geldgeschäften sein, denn alle übrigen Restriktionen machten den Schutzjuden zu einem ehrbareren Mitglied der Gesellschaft als die Nachkommen naturalisierter Israeliten, die ihre Freiheit vermutlich vorzugsweise benutzen würden, um sich mit doppeltem Eifer ■dem hach Ausschluß jeder Konkurrenz der Schutzjuden besonders lohnen־ den Branntweinschank zu widmen. Zudem hatte am Rhein die Ehre der- Armee durch die Heranziehung auch der weniger gebildeten Juden nicht gelitten. Deshalb konnte der Mangel des uneingeschränkten Staatsbürgerrechts die Exemption von der Wehrpflicht nicht triftig begründen. Gerade letztere war eine gute Schule, und eine Geldentschädigung an die mit ihren Knochen die Juden beschirmenden Christen vermehrte nach Schöns Ansicht den Haß gegen erstere. Mit einer Ausnahme glaubten die Mitglieder der Abteilungen daher, daß kein Grund vorhanden war, um die Schutzjuden in Posen im Punkt der Militärpflicht anders zu behandeln als die naturalisierten der übrigen Provinzen. Hiernach wurde eine neue Judenordnung für Posen in 25 Paragraphen entworfen, die aber keine Bedeutung erlangte, da sich am 23. März 1824 auch der versammelte Staatsrat einmütig gegen ein Spezialgesetz erklärte. Selbst das Ministerium des Innern gab seinen Vorschlag preis, da es ihn nur wegen der seinerzeit vorhandenen, jetzt nicht mehr obwaltenden Verhältnisse (?) und wegen der aus der Provinz eingegangenen Anträge gemacht hatte, wogegen ihm nun die Verordnung von 1797 bis zur definitiven Reform zureichend erschien. Ueber eine solche faßte der Staatsrat aber gar keinen Beschluß, weil sein Gutachten dazu nicht eingefordert war. Man fand es nur am zweckmäßigsten,, deswegen die künftigen Provinziallandtage zuzuziehen. Einige Mit־ glieder wollten ihnen aber zur Beratung des Gegenstandes durch die Initiative der Verwaltungsbehörden eine Veranlassung verschaffen, worüber dem König die näheren Bestimmungen anheimgegeben wurden. Andere, zuerst General v. Müffling, schlugen noch vor, die Militärbehörden besonders zu hören, da von dieser Seite mancherlei Bedenken Vorlagen (Protokoll vom 23. März; Immed -Bericht des Ministers Grafen Bülow 31. März 1824).

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