Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 219 (sequence 9)
- Language
- German
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219 Schutzjuden, für die im wesentlichen das Edikt von 1797 erneuert werden sollte, und die Oberschicht der naturalisierten Juden, die mit jenen gewissen Beschränkungen unterliegen, aber auch einige Vorteile, darunter die obligatorische Dienstpflicht, voraus haben sollten, durchaus verworfen. Gerade in der Dienstpflicht Sahen die Abteilungen ein Moment, das den Antrieb zur Erlangung der Natu־־ ralisation und der dazu erforderlichen Eigenschaften wesentlich vermindern mußte, denn die als Entgelt gebotenen Vorteile, wie die Erlaubnis zur Heirat vor dem 25. Lebensjahre, zum Hausieren, zum Betrieb des Branntweinschanks, kamen dem ersten Bewerber nicht mehr zu gute. Jedenfalls wogen diese Vorzüge den Nachteil nicht auf, dafür seine Descendenz für immer in Krieg und Frieden zum ,gemeinen Soldaten verdammen zu müssen, da die Juden Offiziers־־ stellen nicht erlangen konnten. Ein Jude, der bloß zur Vermeidung einiger Weitläufigkeiten in einzelnen Lebenslagen, z. B. bei der Eidesleistung, freiwillig ein solches ,,Geschäft" einging, mußte einen so hohen Grad von Selbstverleugnung, Vaterlandsliebe und Aufklärung besitzen, daß er sich jedenfalls auch unbedenklich würde taufen lassen, man mithin für ihn keine begünstigte Klasse innerhalb seiner Glaubensgenossen zu errichten brauchte. — Sodann griffen die Berichterstatter, ein Kennzeichen des latenten Kriegszustandes zwischen beiden Körperschaften, das Staatsministerium scharf wegen seiner abfälligen Kritik an dem Gesetz von 1812 an und betonten, daß zu dessen Beurteilung die kurze, anomale Zeit seiner Geltung keinen Maßstab bot und man von der lebenden Generation unter solchen Erschütterungen keine sofortige Umbildung erwarten durfte, während jedenfalls ein Teil der jüdischen Jugend an den Feldzügen ruhmvolle Mitarbeit geleistet hatte. Da weiter nicht einzusehen war, weshalb der nach Zerbonis Ansicht aller Rechte würdige gebildete Jude in Posen anders als sein Glaubensgenosse in Berlin behandelt werden sollte oder warum der in nichts von dem gemeinsten polnischen Juden sich unterscheidende Hebräer in Westpreußen oder Ober־־ Schlesien ein Staatsbürger sein durfte und der fortgeschrittenste Jude in Posen nicht, kamen die Abteilungen einstimmig zu dem Ergebnis, daß eine den ganzen Staat umfassende Juden־־ Ordnung auf gestellt*, werden müsse und man von einem Sondergesetz für die Warschauer Gebiete abzusehen habe. Mit 11 : 3 Stimmen wurde das Reglement als für diesen Zweck ungenügend bezeichnet. Nur wenn das Plenum des Staatsrats die Notwendigkeit einer allgemeinen Reform verneinen sollte, waren 6 von 13 Stimmen bereit, die Uebertragung des. altpreußischen Gesetzes auf Posen in Kauf zu nehmen, weil dann wenigstens eine Gleichförmigkeit erzielt wurde. *5־1