Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 218 (sequence 8)
- Language
- German
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־ :־' 218 keit zur Verteidigung des Vaterlandes vollkommen begründete, weshalb den ״polnischen Juden preußischen Anteils" nicht ' die Befreiung davon, sondern nur die Ablösung des naturellen Dienstes nachgelassen war, während dieser von den Schutzjuden verschiedener neuerworbener Landesteile, namentlich denen zuvor großherzoglich hessischer und hessen-nassauscher Botmäßigkeit/ wirklich abgeleistet wurde. Nach Auffassung des Staatsministeriums war es aber ״mit der Ehre des preußischen Kriegsheeres nicht wohl verträglich", jüdische Untertanen, die nicht würdig befunden wurden, staatsbürgerliche Rechte und Freiheiten zu erlangen, in seine Reihen auf״ zunehmen. Je mehr es nun von Wichtigkeit erschien, ״von dem Wehrstande alles das zu entfernen, was ihm die öffentliche Achtung schmälern konnte, und je geringer sich andererseits die Vorteile darstellten, die der Staat von der Teilnahme dieser Juden an der Landesverteidigung durch Führung der Waffen erwarten durfte", um desto weniger Veranlassung glaubte das Kollegium in den obwaltenden Umständen für die Heranziehung der bezeichneten Juden zuni naturellen Dienst zu finden. In Erwägung, daß ein angemessen normiertes Ablösungsquantum, wofür 20 000 Rtr. auf beinahe 60 000 Seelen nicht entfernt anerkannt werden konnten, dem Staat besser zu statten käme als die Militärpflicht der polnischen Schutzjuden, und daß das Heer sich durch deren Ausschließung ״geehrt finden werde", und daß endlich den Ablösungsgeldern keine würdigere Bestimmung als ihre Verwendung zu gunsten entlassener Kriegsinvaliden gegeben werden konnte, wurde beschlossen, den § 14 abzuändern und die Fortdauer des Rekrutengeldes und der Aus- Schließung von der Wehrpflicht festzulegen. Nach dieser Korrektur des Bernuthschen Entwurfs erstattete das Staatsministerium a m 29. M ä r z 1822 dem König Bericht und bat, das in seinen Wirkungen nicht bewährte Edikt von 1812 auf Posen, wo es besonders gefährlich sein mußte, nicht zu übertragen und es hinsichtlich des Heeresdienstes bei dem gegenwärtigen Zustand zu belassen. Friedrich Wilhelm glaubte mit Rücksicht auf die sich widersprechenden ,Ansichten eine weitere Klärung der Frage herbeiführen zu müssen und ordnete durch Marginaldekret vom 18. April eine Begu tachtung dur c h d e n St aa tsrat an. Dort verzögerte sich die Beschlußfassung durch anderweite Inanspruch־ nähme des Referenten, Geh. Oberfinanzrats Beuth, ganz außerordentlich. Erst am 23. Dezember 1823 legten die Abteilungen für :das Innere, H and el und Ge w e r b e , Jus t i z u 11 d F i n a n z׳ e n ihr gemeinsames Gutachten vor. Hierin wurde ־der Kernpunkt des Bernuthschen Plans, die Scheidung in bloße