Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 217 (sequence 7)
- Language
- German
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7־21■ wollte, da die Juden inThorn* Kulm und Michelau nach ihrer Ansicht nicht tiefer als in“ den übrigen Provinzen standen, d. h. allerdings immer noch sehr tief, und: bei "den Christen äußerst verhaßt und wegen ihrer Konkurrenz gefürchtet wären, ihnen möglichste Gleich- Stellung in den Schranken des Gesetzes von 1812* vor allem aber den naturalisierten Israeliten die vollen Rechte jenes Edikts bei genügender Bildung und tadellos geleisteter Militärpflicht zugänglich ' machen, um das Gesetz zu einem wirklich transitorischen zu gestalten und nicht die Absonderung zu verewigen (5. Mai).; Die Ministerien der Justiz, des Handels und der Finanzen gingen in ihren Voten über die Frage der Dienstpflicht stillschweigend hinweg und überließen die Entscheidung den enger beteiligten Ressorts. Zu spät für eine Beeinflussung des Staatsministeriums kam Schöns nochmalige Bitte an Schuckmann vom 1. März um Beschleunigung, da während des Provisoriums dem Heer eine beträchtliche Zahl waffenfähiger Menschen entzogen wurde und die an sich schon vorhandene Abneigung gegen die alttestamentarischen Bekenner immer weitere Nahrung erhielte. Der Minister vermochte auch jetzt nur zu erwidern, daß die Beratungen im Schoß der Zentralbehörde noch einige Zeit beanspruchen würden (9. März). Das Staatsministerium erkannte nach dem Referat Bernuths an, daß die Frage, ob es unter allen Gesichtspunkten zulässig und außerdem nützlich sei, die bloß geschützten Juden nach den allgemeinen Staatsgesetzen wegen der Militärpflicht den christlichen Einwohnern und jüdischen Staatsbürgern gleich zu stellen, als Konsequenz der §§ 12/3 des Edikts von 1812 scheinbar bejaht werden müßte, da sie hiernach hinsichtlich der Staats- und Kommunallästen, ohne stärkere Heranziehung, ohne aber auch Befreiung von solchen, mit jenen auf eine Stufe gehoben würden. Da außerdem das Wehrgesetz keine Ablösung vom persönlichen Dienst gestattete und die Ordre vom 1. August 1817 sie bloß einstweilig für die Juden der ehemals herzoglich Warschauer Landesteile aussprach, hatte das Ministerium des י Innern folgerichtig die Unterwerfung der Schutzjuden unter das genannte Gesetz vorgeschlagen, diesen Weg aber einer näheren Prüfung Vorbehalten zu müssen geglaubt. Man ließ nun unerörtert, inwiefern den Juden überhaupt nach ihrer Gesamt- Individualität und ihren Ritualvorschriften die Geschicklichkeit zum Kriegsdienst zuerkannt oder abgesprochen werden konnte, da sie in den alten Provinzen bereits dienstpflichtig waren. Bezüglich der nicht mit staatsbürgerlichen Rechten ausgestatteten Juden bestand aber ebenfalls kein Zweifel, daß ihre Zugehörigkeit zum Staatsverband, wenn auch nur als Schutzgenossen, die Verbindlich- Monatsschrift, 66. Jahrgang. 15