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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 216

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
Date
1922-01-01
Page
Seite 216 (sequence 6)
Language
German
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216 Posener Judenreglements Uiit dem ausdrücklichen Zusatz, daß die Christ־* liehen Soldaten von ihrem früheren Abscheu gegen das in Reihe und ,Glied Stehen mit ihren alttestamentarischen Gefährten ״vollkommen‘" geheilt wären. Außerdem sei lebhaft zu wünschen; daß den Juden möglichst rasch das Erziehungsmittel des Dienstes zugängüch gemacht werde, und so läge ihm die endliche Regulierung ihrer Verhältnisse sehr am Herzen, wobei der Fortfall des nach Abzug der Einziehungskosten nur 14 233 Rtr. betragenden Rekrutengeldes nicht in Betracht kommen dürfe. Schuckmann erwiderte tröstend, daß das künftige Reglement ,,wohl bald“ dem König zur Sanktion vorgelegt werden würde, eine Antwort, die jahrelang mit lähmender Monotonie erteilt ward. In Wahrheit war in Berlin bei der reaktionären Strömung und der namentlich im Ressort des Inneren einreißenden bürokratischen Schwerfälligkeit der anfängliche Reformeifer schnell erkaltet. Eine Rückendeckung fand der Minister für seine Verschleppung?־ taktik in der Willenserklärung des Königs selbst. Dieser wurde durch einen Geschäftsbericht des kommandierenden Generals des V. Armeekorps, v. Roeder, daran erinnert, daß in der Provinz Adel und Juden noch immer vom Heeresdienst befreit seien, und hatte, da eine solche Ausnahme, sofern sie nicht durch besondere Umstände geboten war, ״keineswegs“ seinen Absichten entsprach, von Schuckmann und dem neuen Kriegsminister v. Hake gutachtliche Aeußerung über ihre Beseitigung nach Prüfung solcher etwaigen Umstände befohlen. In ihrem Bericht vom 16. Januar 1821 konnten die Minister hinsichtlich der Judenschaft sich nur auf die Ordre vom 1. August 1817 beziehen und, da bis zum Inkrafttreten des beim Staatsministeriuxn zirkulierenden Posener Reglementsentwurfs noch einige Zeit verstreichen mußte, dem Monarchen anheim־ stellen, schon vorläufig die Heranziehung der dortigen Judenschaft unter Aufhebung des Schtitzgeldes zu genehmigen. In seiner chronischen Entschlußlosigkeit nutzte Friedrich Wilhelm III. diese Anregung nicht aus, sondern verfügte am 21. J anuar 1821 die Fortdauer der bisherigen Einrichtung. Der erwähnte, von dem Geh. Rat Bernuth im Ministerium des Innern mit Benutzung, der von den Lokalbehörden erstatteten Berichte gefertigte Entwurf sah allerdings das Aufhören der Ablösung vom persönlichen Heeresdienst vor (§ 14). Er gelangte endlich am 13. Februar 1822 zur Beratung im Staatsministerium. Vorbereitet war die Erörterung durch eine Begutachtung der beteiligten Regierungen und Einzelmmisterien im Jahre 1820, Erstem äußerten sich im wesentlichen zus.timmencL Die zu Marienwerder

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