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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
Date
1922-01-01
Page
Seite 214 (sequence 4)
Language
German
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Juden, die das Staatsbürgerrecht hatten, Keinem Zweifel unterliege, daß aber da, wo sie solches nicht besaßen, es ״vorerst bei der bislaerigen Einrichtung bleiben solle“. Noch das neue Steuergesetz vom 30. Mai 1820 bezeichnete daher in § 11 das Rekrutengeld als nicht aufgehobene Abgabe, denn die Erwartung schneller reformatorischer Maßnahmen war inzwischen zerronnen. Zunächst hatte sich der als Grundlage für die Beratungen unentbehrliche Bericht Zerbonis bis zum 5. Februar 1818 verzögert. Hier erklärte der liberale Verfasser dann freilich die Einführung der Dienstpflicht für unbedingt ratsam, wie einsichtige Juden selbst fühlten, und nahm den Dienst im stehenden Heer, Landwehr und Landsturm in seinen Gesetzentwurf aTuf. Er machte sich damit die von dem Bromberger Kollegium schon in seinem Gutachten von 1816 geäußerte Ansicht zu eigen, wo die Uebertragung des altpreußischen Gesetzes von 1812 auf die Provinz und zu § 16 ausdrücklich die Wehrpflicht gegen Fortfall des Rekrutengeldes empfohlen wurde, weil der Einfluß auf die Betroffenen ein günstiger sein werde. Um einer Abwanderung der von der Aushebung bedrohten Drückeberger vorzubeugen, sollte für jeden als Ersatz ein anderer Glaubensgenosse eingezogen werden und fortan, physische Tauglichkeit vorausgesetzt, nur noch gedienten liehe Gesellschaften mit den Freimaurerlogen, um deren Schulden sich die Behörden auch nicht kümmerten. Der schlaffe, indolente Mann wollte also die Dinge in ihrer verfahrenen Lage belassen. Da ihm Schuckmann beitrat, kam man wieder nicht weiter. Eine Reihe von Beschwerden zeigte aber die Hindernisse bei Aufbringung des Rekrutengelds. Die Synagogenvorsteher von Murowana-Goslin erhoben bei dem Oberpräs. Flottwell Klage über den Landrat v. Twardowski-Obornik (30. Mürz 1831), weil er ihnen exekutorischen Beistand versagte und die Steuer seihst einzuziehen versuchte. Flottwell wies ihn an, künftig diese Hilfe nicht zu verweigern, billigte aber, daß die zur Zwangseintreibung auf gef orderte Behörde die Kassenverhältnisse der Korporation geprüft hatte, da hiermit die Frage des Rekrutengeldes in Verbindung stand. Mit ungewöhnlicher Zähigkeit verfocht die Gemeinde Witkowo eine Klage über Prägravation bei Verteilung der Abgabe. Schon vorher (30. Juni 1829) batten die Minister des Innern und der Finanzen eine neue Repartition des Rekrutengeldes in jedem Regierungsbezirk für sich von Deputierten der Juden auf die Synagogen nach der nunmehrigen Seelenzahl und der Wohlhahenheit ihrer Mitglieder, von den Synagogenältesten auf die einzelnen Ge״ meindeangehörigen einschließlich der auf dem Land wohnenden. angeordnet. Zur Ausführung dieser Bestimmung erließ die Posener Regierung eingehende Vorschriften (Rundsehr. an die Landräte 28. Juli 1829, abgedr. b. Kletke: Organisation des Judenwesens im Großherzogtum Posen. Berlin 1843. 229 ff.) und im nächsten Jahr wurde die Reform unter ihrer Leitung vollzogen. Von dem Betrag wurden nur 8887 Rtr. abgeführt, aber an dem Defizit von 1105 Rtr. war ein nach Polen zu den Insurgenten übergetretener Steuerbeamter mit 863 Rtr. beteiligt (Verwaltungsber. f. d. Finanzministerium 15. Sept. 1831).

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