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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 213

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
Date
1922-01-01
Page
Seite 213 (sequence 3)
Language
German
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und vielfache Reste ,auf eine ungerechte Verteilung hin. Da die Entrichtung monatlich erfolgte, konnte die Aufhebung jederzeit einsetzen. Wenn die Abgabe bereits in den laufenden Etat eingestellt war, dann wünschte das Kollegium doch den Dienst bei der Landwehr sofort für die tauglichen Juden obligatorisch zu machen. Zerboni erhob aber am 9. März bei dem Minister des Innern v. Schuckmann Einspruch und wandte sich, unter Berufung auf das Wehrgesetz abgewiesen (16. Mai), an Hardenberg, weil dieser das Poseneir Judenwesen bis zu dessen allgemeiner Regulierung unverändert zu lassen gewünscht hatte. Da der Kriegsminister von Boyen, sofern die Festsetzung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der Posener Judenschaft bald zu erwarten stand, gegen ihre Exemption für das laufende Jahr kein Bedenken hegte, ordnete der Staatskanzler die vorläufige Fortdauer der augenblicklichen Verhältnisses an. Allerdings verband er damit den Wunsch nach beschleunigter Erstattung des erforderten Berichts über die Lage in der Provinz, um rasch in die Beratung über ihre Reform eintreten zu können (an Schuckmann 30. Juni, an Zerboni 8. Juli). Bald darauf verfügte eine Kabinettsordre vom 1; August 1817 an das Ministerium des Innern ganz allgemein, daß die Militärpflicht derjenigen maliges Gutachten über die Brauchbarkeit der Bestimmung* von 1798, der zufolge (§ 5) die Beiträge zur Schuldentilgung nach dem gleichen Prinzip wie das Rekrutengeld aufgebracht werden sollten. Das Oberappellationsgericht hielt an seinen Vorschlägen fest, zumal bei mehreren Landgerichten die bean fragten Regulierungen in Angriff genommen waren und alle Gemeinden zur Tilgung früherer Schulden außerordentlicher Beiträge bedurften (an Danckelman 28. Mai, Präs. v. Schönermark an Oberpräs. v. Baumann 18. April). Nun trug der Graf kein Bedenken mehr, die südpreuß. Bestimmungen noch jetzt an wenden zu lassen, soweit die veränderte Verfassung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden es gestattete. Unerläßlich erschien ihm aber die Zu- Ziehung der Landräte und die Genehmigung des Amortisationsplans durch die Regierungen (an Schuckmann 25, Juni). Baumann erinnerte daran, daß 1797, wie auch eine Ministerialverfügung vom 7. März 1823 aussprach, über die Beziehungen der Administrativbehörden zur Judenschaft ganz andere Anschauungen geherrscht hatten als jetzt. Ohne den Grundsatz festzulegen, daß die jüdischen Gemeinden politische Verbindungen darstellten, wurde ihnen doch eine Sorgfalt gewidmet, die nur Folge einer solchen Voraussetzung sein konnte. Schon damals mußten aber Magistrate und Justizbürgermeister als ungeeignet zur Lösung der ihnen zugedachten Aufgabe bezeichnet werden und es war wohl in keiner Gemeinde eine Regulierung auf dem vorgeschriebenen Wege erfolgt. Gegenwärtig war von einer Einwirkung der Kommunalbehörden erst recht nicht mehr die Rede. Deshalb mußten die Landgerichte eintreten, aber entgegen der Ansicht des Justizministers fand der Oberpräsident gleich dem Oberappellationsgericht die Einmischung der Verwaltungsorgane entheimlich. Er Verglich die jüdischen Korporationen als bloße geduldete kirch-

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