Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 66 (1922)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 2)
- Language
- German
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212 ■■■■■■■־ :: /V■' vertretenen Wunsch der gesamten alttestamentarischen Einwohnerschaft. Dieser Zustand blieb zunächst in den 1815 an Preußen zurückfallenden Gebieten, der Provinz Posen und den westpreußischen Kreisen Thqrn, 'Kulm und Michelau, in Kraft. Sehr bald regten sich indessen Stimmen gegen diese vermeintliehe Begünstigung eines wesentlichen Bestandteiles der Bevölkerung1. Auf eine Rundfrage des Ministeriums des Innern (25. Februar 1817) wegen der mehrfach in den neuen Provinzen beobachteten Abneigung gegen den Heeresdienst berichtete die Regierung I zu Bromberg, daß die Sonderstellung der Juden Unzufriedenheit erwecke und beantragte deren Beseitigung. Das Ministerium (Verf. d. Abt. I gez. v. Geh. Rat Koehler v.' 8. Apr.) erklärte sich einverstanden, da das Wehrgesetz ■v. 3. Sept. 1814 keinerlei Ausnahmen zuließ. Am 21. gab die Regierung dem:Oberpräsidenten v. Zerboni di Sposetti hiervon Kenntnis und fügte hinzu, daß ihrer Auffassung nach das Rekrutengeld dem Geist der Zeit völlig widerspräche und der auf ihr Departement entfallende Betrag von 3860 Rtr. ganz unzulänglich sei. Zudem wurde die Repartition auf die Einzelgemeinden von Deputierten der Judenschaft (später allerdings von den Verwaltungsbehörden), innerhalb der Gemeinden aber, oft unter ärgerlicher Bedrückung der Armen, von den Synagogenältesten besorgt2. Wenigstens deuteten die Schwierigkeit der Einziehung 1 Die Zahl der. Juden war in der Prov. Posen sehr hoch, 1825 .im Reg.־ Bez. Posen unter 706 396 Einwohnern 45 856 (davon 44 266 unter den 195 198 Städtern), im Reg.-Bez. Bromberg unter 325 529 19 275 (18 266 von 78 913). 2 Die Leute waren bei Eintreibung aller Abgaben der Willkür ihrer Vorsteher schutzlos preisgegeben. 1821 baten die Synagogen Vorsteher zu Samt er 11m Regulierung ihres Schuldenwesens nach Kap. 4 § 7 d. Reglements von 1797 und der Ausführungsverordnung des Generaldirektoriums und des Großkanzlers v. Goldheck vom 21. Dezember 1798 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der einstigen Justizbehörden die Landgerichte und an die der Steuerräte die Landräte treten sollten. Das Posener Oberappellationsgericht hielt sich zur Erfüllung des Antrags aber nicht für befugt, da eine Anwendung der Verordnung von 1797 im Hzgt. Warschau nicht nachweisbar war. Ebenso hatten die Magistrate eine völlig andere Zusammensetzung erhalten, denn sie waren keine formierten Kollegien mit Justizbürgermeistern und rechtskundigen Syndicis mehr, sondern bestanden nur noch aus dem Ortsbürgermeister und einigen Gehilfen. Sofern an ihren Platz die Landgerichte traten, bedurfte es keiner Konkurrenz der Landräte (an den Justizminister v. Kircheisen 21. April). Der Justizminister entschied, daß es bis zu einer neuen Bestimmung bei dem Allg. Landrecht ( J\ II. Tit. 6 § 91 ff.) und der Gerichtsordnung zu verbleiben habe, lehnte also ein Zurückgreifen auf das Reglement von 1797 und die Verordnung von 1798 überhaupt ab (18. Mai). Auf eine Anregung des Landgerichts Schneidemühl erkannte 1829 Kircheisens Nachfolger'Graf Danckelman an, daß das Allg. Landrecht nicht ausreichte. Er erforderte ein aber-