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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · Heft 3 · p. Seite 205

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
66 (1922)
Issue
Heft 3
Article
Kartenspiel und Spielkarten im jüdischen Schrifttume
Date
1922-01-01
Page
Seite 205 (sequence 3)
Language
German
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Dagegen erklärte . die Gemeinde B o l o g n a im Monät Tebet 5176 (1415):: ״Wir beschließen, daß vom heutigen Tage'bis in 10 Jahren ikein Jude, der in einer; Stadt mit einer roman. Judengemeinde wohnt, weder in seinem Hause, noch auf seinem Grundbesitz eine! Spielgesellschaft halten noch dulden dürfe — sei es eine jüdische oder christliche. Auch ist jedem Juden obgenannter Gemeinden ebenso wie den Dorf־• und Landbewohnern verboten, irgendeine Art des Würfelspiels zu spielen oder eines der Kartenspiele oder sonst ein Glücksspiel, weder selbst noch andere für ihn oder umgekehrt — weder mit Juden noch mit Christen, nicht in seinem Hause und nicht im Hause anderer, ausgenommen das Brett-Würfelspiel und das Schachspiel ohne Würfel.־ Diese beiden Spiele dürfen unter der Bedingung gespielt werden, daß ein Spiel nicht höher als 4 Bolognini (Soldi) geht. An Fasttagen oder einem Kranken ist es gestattet auch Karten zu spielen, um das Leid zu lindern, jedoch mit der Bedingung, daß man nur 1 Quattrino pro Spiel und Person spiele. Jeder, der diesen Erlaß betreffs des Spiels Übertritt, wird Sünder und Uebertreter genannt und hat einen Dukaten in die Stadtkasse für jeden Uebertretungsfall zu zahlen, abgesehen von dm* Bestrafung der städt. Häuser, in denen gespielt wird. Wenn er nicht zahlen will, so verpflichtet sich die Gemeinde, ihn nicht zu Minjan zu zählen, ihn nicht zur Tora aufzurüfen, ihm nicht Gelila zu geben, bis er nicht bußfertig wird und die Strafe bezahlt. Wer aber einen jüdischen Einwohner weiß, der den Erlaß Übertritt, ist bei obiger Strafe verpflichtet, ihn zur Anzeige zu bringen.“ (Halberstam in תקנות קדמוניות in Jubelschrift zum 70. Geburtstag des Prof. Dr. H. Gr ätz). Im Jahre 5336 (1576) war es die Gemeinde Cremona, weiche gegen die Spielunsitte einschritt und zwar mit Rücksicht auf die damals wütende Pest: ״Als die Seuche erloschen war", so heißt es, ״wählte die Gemeinde Cremona am Sukkos 1576 drei bedeutende und gelehrte Männer der Stadt, Seligman Chefez, Menachem Porto und Menachem Moses Koben, Arzt, um die Ursachen der Pest lind Seuche (soweit sie im Tun und Lassen der Menschen liegen) zu ergründen, daß sie die Zustände der Stadt betrachten und deren Gesundheitshüter sein sollten.“ Diese drei obengenannten Männer erließen eine Verordnung mit folgendem Wortlaut r ״Nachdem wir eingesehen haben, daß die tödliche Pest, Seuche und das Strafgericht Gottes infolge unserer großen Sündhaftigkeit gekommen ist und wir weiter eingesehen haben, daß das Spiel ein Hauptlaster ist (אבי אבות הטומאה daß eine Hauptansteckung durch das Spiel entsteht), haben wir mit Kraft eines Gelübdes, Schwures und Bannes der Religion verfügt, daß vom heutigen Tage an und weiter weder ein Mann noch eine Frau von 10 Jahren aufwärts irgend ein Spiel spielen darf, sei es Würfel oder ״Dadi“ oder sonst eines in dieser Stadt und 5 Meilen im Umkreis, ausgenommen Scaki (Schach) und dieses ohne Gewinn. Diese Verordnung gilt .bis Nissan 5336 (also 12/ג Jahr). Doch sind in diese Verordnung nicht inbegriffen die Tage, an denen kein Tachnun gesagt wird, an welchem demnach zu spielen erlaubt ist; ferner bei Hochzeiten, Beschneidungen, Wachnächten oder Kranken oder "קימפרטן“ d. h. entweder Comparatica ״Gevatterschaft“ oder ״Kindbetterin“ (Pachad Izchak, s. v״ cherem S. 54a). Eine besondere Berühmtheit hat der Bann von Venedig erlangt. Im Jahre 5388 (1628) haben die Vorstände von Venedig eine Bann־־ Verordnung gegen das Spiel in italienischer Sprache erlassen. In dieser werden sogar die verbotenen Spiele namentlich aufgeführt:

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