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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 6 · p. Seite 383

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 6
Article
Satzungen des Vereins "Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums" E.V. [Nachricht]
Date
1921-01-01
Page
Seite 383 (sequence 3)
Language
German
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Satzungen 383 Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und der Schriftführer oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen und bilden den Vorstand des Vereins. Der Ausschuß wählt ferner Fachkommissionen, denen die in §10 Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten zur Begutachtung vorgelegt werden. § 10. Der Ausschuß bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes und nach Anhörung der zuständigen Fachkommission (§ 9 Abs. 4) die von der Gesellschaft herauszugebenden Schriften (§ 4 Abs. a.), die Auswahl der Stipendiaten (§ 4, Abs. b) und die Unterstützungen (§ 4 Abs. c). Sitzungen des Ausschusses werden von dem Vorstand einberufen. Der Ausschuß beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Herauszugebende Schriften. § 11. Jedes Mitglied der Gesellschaft erhält eine periodische Veröffentlichung der Gesellschaft unentgeltlich sowie auf Verlangen ein Exemplar der von der Gesellschaft herausgegebenen Schriften zu 75 Prozent des Ladenpreises. Die Stifter (§ 5, Abs. a) sowie die Mitglieder, welche einen jährlichen Beitrag von mindestens 300 Mark leisten, haben ein Anrecht auf je ein Freiexemplar aller von der Gesellschaft herausgegebenen Schriften. Fond. § 12. Alle Beiträge von 600.Mark und darüber sollen, soweit die Geber nicht anderweitig bestimmen, dem Fond zugeführt werden. Von dem Fond sollen, dringende Notfälle ausgenommen, nur die Zinsen für die laufenden Ausgaben des Vereins verwendet werden. Abänderung der. Satzungen. § 13. Eine Abänderung der Satzungen kann nur mit Dreiviertelmehrheit von der ordentlichen Mitgliederversammlung (§§ 6—8) beschlossen werden, sobald ihr mindestens ein Drittel der Mitglieder beiwohnt. Ist diese Anzahl bei der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht anwesend, so ist zu diesem Zweck eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit endgültig zu beschließen hat. '

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