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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 6 · p. Seite 382

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 6
Article
Satzungen des Vereins "Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums" E.V. [Nachricht]
Date
1921-01-01
Page
Seite 382 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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382 Salzungen Mitgliederversammlung. § 6. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch eine mindestens vier Wochen vor dem Termin zu־ erlassende Einladung . unter Angabe der Tagesordnung von dem Ausschuß (§§ 9—10) einberufen. Der Ausschuß ist befugt, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen. Er ist zu der Berufung binnen drei Monaten verpflichtet, wenn mindestens 50׳ Mitglieder unter Angabe des Zweckes die Berufung beantragen. •ל § . Jedem Stifter, immerwährenden Mitglied, Mitglied steht in der Versammlung eine beratende imd beschließende Stimme zu. Körperschäften (§ 5, Absatz c) üben ihr Stimmrecht durch einen von ihnen zu beglaubigenden Delegierten aus. Körperschaften, die mehr als 600 Mark Jahresbeitrag zahlen, haben für jede angefangenen 600 Mark je eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Versammlungen sind öffentlich. § 8. Der ordentlichen Mitgliederversammlung steht-zu: a) die Entgegennahme des Berichts und der Rechnungslegung des Ausschusses (§§ 9—10) und die Erteilung der Entlastung; b) die Wahl von 25 Ausschußmitgliedern und 2 Kassenrevisoren für die Zeit bis Beendigung der nächsten ordentliehen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl der Aus- Schußmitglieder und Kassenrevisoren ist gestattet. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, kann aber auf Antrag, wenn kein Widerspruch erfolgt, auch durch Zuruf vollzogen werden. Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung soll ein wissenschaftlicher Vortrag verbunden werden. ( Vereinsleitung.. § 9. Die Leitung der Vereiasgeschäfte geschieht •durch den Ausschuß. Dieser besitzt das Recht der Zuwahl bis auf die Zahl 36. Der Ausschuß wählt nach. Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden, Schriftführer und den Schatzmeister, sowie deren Stellvertreter.

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