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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 6 · p. Seite 319

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 6
Article
Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
Date
1921-01-01
Page
Seite 319 (sequence 21)
Language
German
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IRI
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Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts. 319 so leicht hinweggehen. So hatte ein Autor mit Bezugnahme auf einen Ausspruch des Ämemar B. b. 48 b (nicht a, wie es bei' Neubauer heißt) behauptet, ein Verlöbnis, zu dessen Abschluß die Frau gezwungen worden sei, sei gütig. Demgegenüber behauptet Neubauer, jener Ausspruch werde von der Gemarah strikt abgelehnt. Das ist nicht richtig. Vielmehr ist nach der Bibel ein solches Verlöbnis in der Tat gütig, und erst die Rabbinen haben es für unwirksam erklärt. Das erklärt in der Gemara ausdrücklich Mar bar Rab Aschi, und Raschbam führt es weitläufig aus. Von anderen Beispielen einer Polemik, die bei genauerer Prüfung in sich zusammenfällt, sehen wir ab. Eines bleibt uns Neubauer völlig schuldig, ein originales Bild vom Talmud. Mit Vorliebe wendet er auf diesen die Termini des modernen, des römischen und namentlich des germanischen Rechtes an. Die talmudischen Begriffe sind dann maskiert. Der Talmudist mag sie wohl in ihrer Vermummung erkennen und in ihre eigene, echte Sprache zurückübersetzen, er fühlt sich aber abgestoßen durch das fremde Gewand, das ihnen übergeworfen ist, und das oft genug zum Spott reizt. Tos. Kidd. III, 7 heißt es: ,,Eine Anheiligung ist gültig, wenn der Bräutigam zur Braut sagt,, ich wohne Dir bei unter der Voraussetzung, daß Dein Vater damit einverstanden ist“. Neubauer giebt das wieder in der unerträglich geschraubten Form: Bei einem coitus affectione maritali werde entschieden, daß die Wirksamkeit des Aktes unabhängig sei vom Eintritt der Bedingung. Den Kauf der Höhle Machpela durch Abraham nennt er (S. 107) ,,den außerhalb der nationalen Wirtschaftsordnung stehenden Vorgang eines Rechtsgeschäfts mit einem Nichtnationalen, der ohnehin mehr als staatswie als privatrechtlicher Akt anzusehen sei“. Das ist sachlich richtig, aber hier-wie an vielen anderen Stellen erscheinen die biblischen und talmudischen Sätze in einem fremden, pompösen Gewand, in dem sie den gleichen Eindruck erwecken wie ein kleiner

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