Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 318 (sequence 20)
- Language
- German
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318 Zur Geschichte des hiblisch-talmudischen Eherechts. im Vorwort vor ,,wahlloser Zuhilfenahme der Keilinschriften und allgemeiner Erfahrungssätze der Rechtsvergleichung“. Nur verletzt er selber ständig dieses Programm. Neben dem Hammurabi, den Papyri, römischen, griechischen und germanischen Quellen zieht er zur Würdigung des talmudischen Rechts wahllos herbei Bräuche der heutigen Araber, der mongolisch-tartarischen Völker, der Einwohner von Togo und von Birma, der modernen Juden auf Ceylon. In einem einzigen Satz zitiert er S. 187 ,,das altbabylonische, altjapanische, chinesische und andere Rechte, bei denen die Verlobung eheähnliche Wirkungen erzeuge“. Kleinigkeiten aus allen möglichen Zeiten, Zonen und Rechten werden aufgeführt von dem ehrwürdigen Hammurabi bis zu ״einer kulturell tiefstehenden südwestafrikanischen Völkerschaft, den Kissibaleuten, denen ausgebildetes logisches Abstraktionsvermögen abgeht“. Diese Kissibaleute spielen sogar eine besondere Rolle. Sie sind nämlich die Retter in der Not, in die uns die oben geschilderte merkwürdige Regelung der Gefahrtragung beim Kauf im Talmud versetzt. In der ganzen Weltgeschichte des Rechts sind sie ״das einzige bis jetzt bekannte Volk“, bei dem sich,,eine der talmudischen aufs Haar gleiche Konstellation“ findet. In Wirklichkeit wird durch diese massenhaften wahllosen und willkürlichen, bodenlosen Vergleiche gar nichts bewiesen und erklärt. Nur der Talmud selber kommt dabei zu kurz, und seine klare Darstellung wird unmöglich gemacht. Sie strebt nach allen Seiten auseinander. Und diese Entwicklung wird noch gefördert durch Neubauers verhängnisvolle Freude ״an der Polemik. Er läßt nicht die Sache für sich sprechen, sondern setzt sich lieber mit tausend Gegnern auseinander. Vor lauter Disput vergißt dann der L^ser, was denn der Autor eigentlich will. Wenn er sich aber schon in diese Auseinandersetzungen einläßt, müßte er sie sich eigentlich etwas schwerer machen, und über die Ein wände, die er nun schon einmal bringt, dürfte er nicht