Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 316 (sequence 18)
- Language
- German
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316 Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts. Ergebnissen.. Das biblische und das talmudische Recht sind ihm wohlvertraut, aber er kennt auch gut die altsemitischen Rechte vom Kodex des Hammurabi über die anderen Bruchstücke und Ueberbleibsel der altbabylonischen Gesetze bis zu den aramäischen Papyri. Und alle diese Quellen zitiert er nicht nur, sondern er weiß sie auch zu deuten und in den großen Zusammenhang eines von ihm vermuteten semitischen Rechts einzufügen. Aber weit über diesen Kulturkreis hinaus kennt er das Recht als eine allgemeine menschliche Erscheinung. So beherrscht er das römische Recht in seiner klassischen Gestalt, aber auch in jener eigentümlichen Bildung, die für die Beurteilung des Talmud eben so wichtig ist, wie die Institutionen und die Pandekten, in der Erscheinung des hellenistischrömischen Provinzialrechts, das er auch ausgiebig und erfolgreich zur Vergleichung heranzieht. Gerne stellt er die germanischen Rechte den rabbinischen Bestimmungen gegenüber, er weist Analogien nach und versucht an der Hand des. Schulchan Aruch germanische Rechtsgedanken nachzuweisen, die in die Halachah Eingang gefunden hätten. Er verschmäht auch nicht die Rücksicht auf das kanonische Eherecht und die Dogmatik der katholischen Kirche, soweit sie sich mit der Halachah berührt. So prüft er die Kontroverse im Kkchenrecht über die rechtliche Natur des Verhältnisses von Maria und Josef und sieht in der Stellungnähme des kanonischen Rechts einen ,,Ausklang altisraelitischer und wahrscheinlich sogar altsemitischer Rechtsgedanken“. Von sehr sachverständiger kirchlicher Seite ist seine These privatim als plausibel erklärt worden. Aber sein juristischer Horizont reicht noch weiter. Er kennt sich auch in der vergleichenden Rechtswissenschaft aus. Mit Recht verwirft er eine isolierte Betrachtung des Talmud und sucht ihn in einen größeren Zusammenhang hineinzustellen. Auf allen Gebieten hat er massenhafte Kenntnisse, viel mehr, als für sein Buch gut ist.