Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 314 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829903-2829908-2831210--44556-2831264- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
314 Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts. unhaltbar. Sein Satz kann aber trotzdem richtig sein, und nach biblischem Gesetz kann dennoch das. Eigentum an der Ware mit der Preiszahlung übergehen. Schwer fällt dabei zu Jochanans Gunsten die Tatsache ins Gewicht, daß Immobilien, zweifellos durch Preiszahlung und ohne Uebergabe vom Käufer zu Eigentum erworben werden (Mischna Kidd. 1,5). Neubauers Auseinandersetzung mit diesem für ihn so bedenklichen Faktum (S. 106—11.4) ist interessant und geistreich, aber alles andere, als überzeugend. Und seine Feststellung, daß die Rechtssätze über die Liegenschaftsveräußerung im Talmud eine modernere Gestaltung verrieten, als das Fahrniskauf recht, erklärt sich zwanglos und natürlich durch die Annahme, daß Jochanan Recht hat, und daß nach den biblischen Be- Stimmungen auch bewegliche Sachen durch Preiszahlung den Eigentümer wechseln. Doch dem sei, wie ihm wolle. Auf keinen Fall sind seine Darlegungen beweiskräftig, und selbst wenn sie unanfechtbar sein sollten, würde durch sie noch nicht mit Notwendigkeit die Hypothese der Kauf ehe im alten Israel ausgeschaltet werden. Denn der Talmud ist zu einem allgemeingiltigen Grundsatz über den Kaufabschluß überhaupt nicht gekommen. Vielmehr erkennt er je nach der Verschiedenheit des Kaufobjekts ganz verschiedene Formen an. Wir sehen ab von der schon erwähnten Tatsache, daß Immobilien und Sklaven durch Geldzahlung zu Eigentum erworben werden. Aber auch für Mobilien gilt gelegentlich der gleiche Grundsatz, und der Talmud führt mithin sein eigenes Prinzip nicht ohne Ausnahmen durch. Geht doch im Verkehr nicht Nichtjuden stets, im Verkehr mit Juden aber wenigstens gelegentlieh das Eigentum an Mobilien mit der Preiszahlung auf den Käufer über. ״An vier Tagen, heißt es C h u 11 i n 8 3a, erwirbt der Käufer die Ware schon vor der Uebergabe durch die Preiszahlung, nämlich an den Rüsttagen zu den