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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 6 · p. Seite 313

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 6
Article
Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
Date
1921-01-01
Page
Seite 313 (sequence 15)
Language
German
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Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts. 313 der Verkäufer kann in Wirklichkeit nicht sagen: Dein Weizen ist im Speicher verbrannt. Sobald er den Kaufpreis erhalten hat, ist er vielmehr Verwahrer, Schomer nach dem Sprachgebrauch des Talmud. Als solcher ist er aber verpflichtet, für die bedrohte Ware zu sorgen und den Brand nach Kräften zu löschen. Versäumt er diese Pflicht, dann ist er schadenersatzpflichtig. Nach den feststehenden Grundsätzen der Halacha haftet er unter allen Umständen, er mag Entgelt dafür erhalten oder nicht, wenn das verwahrte Gut durch seinen Leichtsinn zu Grunde geht. Unter allen Umständen ist daher die Behauptung der Gemarah falsch, und wenn die Ware im Speicher des Verkäufers verbrennt, kann sich dieser nur dann entschuldigen, wenn er alles, was möglich war, zur Abwendung des Schadens getan hat. Aber abgesehen davon ist jene Konsequenz auch ganz unnötig, und die Gemarah konnte ganz andere, viel befriedigendere Lösungen finden. Das Problem des Gefahrübergangs beim Kaufvertrag liegt ja im Wesen der Sache und taucht notwendig in jedem Rechte auf, hat auch die verschiedensten Antworten zu allen Zeiten und bei allen Völkern gefunden. Um nur zwei davon herauszugreifen, geht im römischen Recht nach bekannten Grundsätzen die Gefahr für den Untergang der verkauften Ware mit dem Kaufabschluß und noch vor der Uebergabe auf den Käufer über. Unser B. G. B. dagegen wählt in § 446 Abs. 1 den umgekehrten Weg, wenn es bestimmt, mit der Uebergabe der verkauften Sache gehe die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dagegen findet sich die von der nachbiblischen Zeit nach dem Zeugnis von Jochanan gewählte Regelung, die Unverbindlichkeit des Kaufvertrags bis zur Abnahme der Ware, sonst nur noch bei ,,afrikanischen Naturvölkern“ (Neubauer S. 10 5.) Die Begründung, mit der die Gemarah die Behauptung von Jochanan zu stützen sucht, ist also in jeder Hinsicht

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