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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 6 · p. Seite 312

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 6
Article
Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
Date
1921-01-01
Page
Seite 312 (sequence 14)
Language
German
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312 Zur .Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts. Weib zu erwerben und den Kauf bindend zu machen, ist mithin die ganze Deduktion Neubauers hinfällig. Nur für die biblische Zeit stellt Jochanan seinen Lehrsatz auf. Für die nachbiblische Periode lehrt auch er die rechtliche Belanglosigkeit der Preiszahlung, und ist mit allen anderen Amoräern darin einig, daß regelmäßig nur durch die Tradition die Ware in den Besitz des Käufers übergeht. Hier liegt also einer der interessanten Fälle vor, wo die Gemarah selbst einen Wechsel der Rechtssätze und damit eine Ent- Wicklung des Rechts im Laufe der Geschichte lehrt. Die Erwägung, mit der sie diese schwerwiegende Aenderung motiviert, gibt uns indessen ein hartes Rätsel auf. Denn sie begründet sie mit einem falschen Argument. Dem Satze von Jochanans fügt nämlich ein Ungenannter die Erklärung hinzu: ,,Und warum haben sie gesagt, nur die Tradition könne den Eigentumsübergang bewirken? Aus Besorgnis, der Vei'käufer könne zum Käufer sagen: Dein Weizen ist im Speicher verbrannt‘1. Ginge die Ware mit der Entrichtung des Kaufpreises in das Eigentum des Käufers über, dann wäre sie bis zum Augenblick der Uebergabe im Eigentum des Käufers, aber im Besitz des Verkäufers. Dieser würde sich um die fremde Sache nicht mehr .be־ kümmern, weil er an ihr kein Interesse mehr habe, und wenn ein Brand im Speicher ausbrechen würde, würde er ruhig Zusehen, wie der Weizen, den er verkauft und den der Käufer noch nicht übernommen habe, verbrenne. Um den Käufer vor diesem Mißgeschick zu bewahren, habe man die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware in der Zeit zwischen der Preiszahlung und der Uebergabe dem Verkäufer aufgebürdet. Nachdem man aber einmal A gesagt habe, habe man auch B sagen müssen, und habe den Verkäufer, der doch den Kaufpreis bereits empfangen hatte, bis zum Augenblick der Uebergabe als Eigentümer mit dem Rechte des Rücktritts belasten müssen. Diese unsinnige Konsequenz ist aber unnötig und ihre Voraussetzung ist unzutreffend. Denn

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