Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 310 (sequence 12)
- Language
- German
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310 Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts. einheitlichen Akt in zwei Hälften gespalten, in die ״Verlobung‘‘, den Vorvertrag auf Eingehung der Ehe, der eine rechtliche und persönliche Bindung der Brautleute herbeiführte, und in die Trauung, die die Ehe tatsächlich begründete. Die Trauung, die eheliche Vereinigung, habe in der Chuppa und in dem einsamen Beisammensein der Brautleute nach״ dem Verlöbnis, den Kidduschin, ihr Symbol gefunden. Das Verlöbnis aber sei ein Vertrag gewesen, wie ein anderer auch, und deshalb in jenen Formen geschlossen worden, nach denen nach der Halachah eben Verträge perfekt würden. Denn hier bindet die bloße Abrede nur moralisch. Eine rechtliche Verpflichtung dagegen tritt nur ein, wenn der Teil, der ein Recht erwirbt, dem anderen einen geldwerten Gegenstand, ein Kinjan, übergiebt. Damit sei auch die eigentümliche Form in der Mischnah erklärt. Wenn es hier heiße, die Frau werde durch Geld erworben, so habe dieses ,,Keseph“, dieser geldwerte Gegenstand nicht den" Sinn eines Kaufpreises, sondern nur die Bedeutung des Kinjan, das den Vertrag perfekt und die bloß mündliche Abrede rechtswirksam mache. Viel wichtiger als all das Zutreffende und das Irrige, was Neubauer positiv ausführt, ist das, was er bestreitet. Er läßt, dahingestellt, was' in vorgeschichtlicher Zeit in Israel Rechtens war. Im Uebrigen aber ist sein ganzes Buch eine einzige Polemik geg em die An nähme eine r K a u f ehe in Israel in historischer Zeit. Und der Kern seiner Beweisführung liegt auf dem Gebiete des Vertragrechts, nicht auf dem Felde des Familienrechts. Denn der Kauf ist in der Halachah höchst eigentümlich geregelt, und es finden sich hier viele jener Sätze, die der rabbinische Sprachgebrauch als ,,Chidduschim‘‘, als paradox bezeichnet. Vor Allem erwirbt der Käufer durch den bloßen Kaufvertrag rechtlich überhaupt keinen Anspruch gegen den Verkäufer. Keine Partei ist rechtlich durch die Kaufabrede gebunden! Aber die;Reihe der juristischen Merk-