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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 6 · p. Seite 307

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 6
Article
Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
Date
1921-01-01
Page
Seite 307 (sequence 9)
Language
German
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Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts. 307 \ ׳ wird ein junger Ehemann, der zu Unrecht behauptet hatte, seine Frau sei bei der Hochzeit nicht mehr Jungfrau gewesen, von Gamliel dem Aelteren zurückgewiesen: ,,Gehe hin und erwirb Deinen Kauf!“ Taan. 31a bieten die Mauerblümchen die jungen Männer, sich ihrer zu erbarmen: ,,Machet Euren Kauf um Gottes Willen“. Durchgängig wird also im Sprachgebrauch der Erwerb der Frau als Kauf bezeichnet. Und dieser Sprachgebrauch ist mehr als eine Redensart. Denn er steht im Einklang mit der rechtlichen Auffassung der Verlobung im Talmud. Stellt doch dieser den Erwerb der Frau durch einen Gegenstand von Geldeswert in Parallele, zu dem Erwerb eines Feldes durch Geldzahlung (Kidd. 44 b mit Bezug auf V. B. M. 24, 1). Er sieht also in dem Verlöbnis nicht einen besonderen, unvergleichlichen Akt der Begründung einer Familie, sondern eine Analogie zu anderen, sachenrechtlichen Erwerbsarten. Autoritäten des Mittelalters waren, der gleichen Auffassung. So sagt an einer Stelle, die uns in einem anderen Zusammenhang noch beschäftigen wird, B. b. 48b Raschbam ganz einfach das Verlöbnis gleiche dem Kaufe, denn die Braut verkaufe sich selber ihrem Manne. Eine ganze Reihe rabbinischer Forscher, Ndie mehr oder weniger ־ entschieden die gleiche Auffassung vertreten, von Holdheim bis zu Hoffmann und Dünner, Krauß, Blau und Tschernowitz, zählt N e u - bau er S, 8 und 9 auf. Falls aber auch im Judentum die Ehe in früher Zeit als ein Kauf betrachtet worden sein sollte, hat sich diese Auffassung schon früh geändert. Die Ehe ist bald zu einem ausgesprochenen Vertrag geworden. Das beste Zeugnis dafür liefert unsere Kethubaurkunde. Denn hier wird zunächst bezeugt, daß der Bräutigam die Braut aufgefordert hat, sie solle ihm zum Weibe sein nach dem Gesetze Mosis und Israels. Und nachher wird ausdrücklich festgestellt, daß die Braut dem zugestimmt habe. Freilich muß der Bräutigam der Braut dabei ein Keseph, einen 20* w

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