Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Zur Geschichte des biblisch-talmudischen Eherechts
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 301 (sequence 3)
- Language
- German
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Zur Geschichte des biblisch״talmudischen Eherechts.;] 301 (E. V.) 1919/1920, Leipzig, J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, 1920, XVI. und 249 S.) den Anlaß zu diesen Bemerkungen geben, nennt diesen Erwerb der Frau durch Beiwohnung ,,monströs“ (S, 34). Aber anscheinend mit Unrecht. Denn begreiflich ist diese Form durchaus, ethisch wie historisch. Richtig ist allerdings, daß sie unserem Gefühl durchaus widerstrebt, und daß sie außerdem die allerschwersten Nachteile regelmäßig im Gefolge haben wird. Denn jener Trieb der menschlichen Seele, ‘ die großen Ereignisse des Lebens durch feste Formen aus dem Flusse des Lebenslaufs herauszuheben, kenntlich zu machen und jedem Zweifel zu entrücken, wird hier nicht befriedigt. Ferner ist hier nur die natürliche Seite der Ehe berücksichtigt. Es tritt dagegen nicht hervor, daß sie auch ein Institut des Rechts und der Religion ist. Keinerlei Fürsorge ist getroffen, um Rechte und Pflichten der Gatten festzusetzen, um namentlich auch dem schwächeren Teile, der Frau, Sicherheit zu gewähren und um der einmal geschlossenen Ehe auch Dauer zu verschaffen. Die Gatten, die sich formlos gefunden haben, können einander auch formlos davonlaufen. Alles, -was wir heute gegen die freie Ehe geltend machen, muß man auch gegen dieses Verlöbnis durch Beiwohnung geltend machen. Und so ist denn in der Tat auch die Entwicklung im Judentum verlaufen. Im dritten nachchristlichen Jahrhundert kam es vor, daß in Babel Braut und Bräutigam ohne weitere Verlobung oder Trauung, nur durch Beiwohnung sich verbanden. Rab aber ließ sie mit Ruten streichen. (Ki d d. 12b.) Und später hat man diese Form der Verbindung überhaupt verboten, weil sie eine Frechheit sei (Eben Haeser 26,4). Durch eine Form, die das Recht geprägt hat, muß vielmehr die Ehe geschlossen werden. Was aber soll diese Form sein? Die Antwort ergibt sich in frühen Zeiten schon aus der Doppelnatur der Ehe. Diese ist die Grundlage der Familie, zugleich aber ein Institut der Wirt-