Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 65 (1921)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 14)
- Language
- German
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234 Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen Die Juden aber waren bei Aufnahme dieser Schulden, oder richtiger gesagt, dieses Grundstocks ihrer Schulden, auch von der Erwägung beeinflußt, dadurch ihre politische Existenz zu befestigen und sich gegen Einschränkung und Vertreibung zu sichern1). Aber allmählich überstiegen die entliehenen Gelder Vermögen und Kapitalien der . Gemeinden, überwucherte offenbar drängender Zwang der Verhältnisse die Freiheit der Entschließungen und führte die Gemeinden an den Rand finanziellen Zusammenbruchs. Die Gemeinden traten in verschiedener Form als Schuldner auf, entweder als Einzelgemeinde oder in größerer Zusammenfassung, sei es in der der Landschaften oder der des Gesamtlandes2). Beispielsweise schuldete, die Gesamtheit der polnischen Judengemeinden dem Jesuitenorden bei seiner 1773 erfolgenden Aufhebung 4 077 276 Fl.3) und die gesamte großpolnische Judenschaft 1795 dem aus dem Vermögen des aufgehobenen Jesuitenordens gebildeten Hauptschulfonds4) der Posener Kammer 153 457 Fl. % p. Pfg.5) ף A. VIII. la 152 f. 2) J. Landsberger: Schulden der Judenschaften in Polen. Jahrb. d. Jüd. Literar. Gesellsch. YI (Frankfurt a. M. 1908) 52 ff. Lewin 53 und 57. 3) Brawer 96. 4) Durch Generalreskript vom 25. 6. 1793 wurden die katholischen Schulanstalten dem Ressort der Posener Kammer beigelegt und die durch polnische Konstitutionen von 1775 zu Erziehungsanstalten bestimmten Einkünfte des ehemaligen Jesuitenordens als bei der Domänenkammer hinterlegte Gelder berechnet. Das Vermögen der Jesuiten bestand zum großen Teil aus ausgeliehenen Kapitalien, für die, wie für den Grundzins ihrer Liegenschaften, 5% als Zinsfuß festgesetzt waren. Die Schuld der großpolnischen Judenschaft stand aber zu 7%. St. A. Pos.: S. P. Z. B. III. 94 v. 1.16. 5) Allerdings wurde diese letzte Forderung, die sich auf ein Landgerichtsdekret vom 29. 7. 1765 stützte, von, der Judenschaft nicht anerkannt. Die Prozeßentscheidung stand 1806 noch aus. St. A. Pos.: S. P. Z. B. III. 94 v. L 21 ff. u. B. III. 94 v. III. (Reskr. v. Klewitz an d. Pos. Kammer 29. 9. 1806).