Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 5 · p. Seite 233

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 5
Article
Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
Date
1921-01-01
Page
Seite 233 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829903-2829907-2831081--44458-2831146
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der. Besitznahme 233 Synagogenbeamten ,,wegen ihres geringen Gehaltes'e und für die Christen, die den Juden am Sabbath behilflich waren, verwandt worden sein sollten1). Die finanzielle Last, die den Gemeinden mit all den Abgaben und ständigen Zahlungen auferlegt war, wurde vermehrt und sehr oft vervielfacht durch die auf den Synagogen haftenden Schulden. Die Entstehung der ungeheuren Schuldenlast, unter der bei der Besitzergreifung die meisten Gemeinden, besonders die größeren, seufzten, spiegelt den rechtlichen Zustand, die politisch-moralische Zerrüttung des polnischen Staatswesens und die Scheinfreiheit wider, die die Juden in ihm genossen. Der Ursprung dieser Schulden ist zwar manchmal verworren und im einzelnen nicht immer ganz genau zu übersehen und verliert sich oft ins Dunkel unbeweisbarer Behauptungen und Ansprüche, aber so viel ist sicher, daß diese Schulden einerseits einem sehr spürbaren Schutzbedürfnis, einem starken Zusammengehörigkeitsgefühl und einem hartnäckigen und zähen Selbstbehauptungswillen und andererseits dem sehr verständnisinnig ausgenutzten finanziellen Interesse des Adels, dem keineswegs selbstlosen Fanatismus der Kirche und dem Andrängen des städtischen Bürgertums ihr Entstehen verdanken. ־ In der Aufnahme der Schulden scheint zunächst von beiden Seiten eine gewisse Methode gelegen zu haben: Die Gemeinden, kreditfähig durch die Gemeinbürgschaft ihrer Mitglieder — anfänglich mußte sogar noch die Grundherrschaft für das geliehene Kapital Bürgschaft leisten2) — wurden nämlich als eine Art Bank angesehen, der der Adel und die Geistlichkeit ihre Kapitalien, oft im Überfluß, gegen 7 und mehr Prozent anboten, was sich bei der gewohnlich pünktlichen Zinszahlung als einträglich erwies3). , 1J A. VIII. 3 B1. 6 ל und 81. 3) A. VIIL la Bl. 152 f. Brawer 96. Lewin 53. 3) Brawer 95 f.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.