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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 5 · p. Seite 228

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 5
Article
Die Stellung der Juden in den 1793 und 1795 von Preußen erworbenen polnischen Provinzen zur Zeit der Besitznahme
Date
1921-01-01
Page
Seite 228 (sequence 8)
Language
German
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228 Die Stellung der Juden , in den 1793 und 1-795 von Preußen und 48 Fl.1), in Schocken, wo all die erwähnten Abgaben auch entrichtet wurden, wurde noch der Kram- und Tuchhandel besteuert2). In Lissa gehörten zu den regelmäßigen Gefällen der Grundherrschaft noch Verheiratungssteuer, Branntweinabgaben, Zins der Kürschner, Strafgelder aus der Zunftkasse, Steuer für Mietung christlicher Wohnräume und Verkauf christlicher ־ Häuser3). Lissa, die jüdische Metropole Großpolens, ist überhaupt ein Schulbeispiel dafür, welche Steuersumme von der Grundherrschaft aus den jüdischen Gemeinden herausgeholt wurde, denn dort bezahlten die Juden 1793 ״neben vielen unbestimmten Abgaben 11 085 Rtl. 16 Gr/'4) und brachten damit mehr als das Dreifache des von den Christen bezahlten Betrages auf5). Ein anderes Beispiel für Mehrbelastung mag Santomischel geben, wo die jüdischen Brenner für die Branntweinblase 30 Fl. ־mehr als die christlichen Brenner bezahlten, und wo die Schlachtabgabe der Juden die der Christen um 90 FL überstieg6). In einem Städtchen echt polnischer Größe wie Kobyla Gora7) mit seinen insgesamt 66 Einwohnem, bezahlten die 23 Juden 146% Fl• grundherrschaftliehe Abgaben, und von den Juden, die in 19 Wohnhäusern in einem Teil des Dorfes Schermeisel wohnten — das allerdings ein Hehlemest war —, zogen die Grundherren, der Kreisdeputierte und der Major v. Kalckreuth, (1803) 1525 Rtl. 20 Gr. Einnahmen8). Zimmermann konnte also ף Ortsch. Nr. 777. ף A. VIII. 5 Bl. 116 f. 3) Lewin 101. 4) Ortsch. Nr. 644, D; J. 1793,.S. 469. Lewin 101. 5) Lewin 102. 6) Ortsch. Nr. 815. G. T. 115.;7) Ortsch. Nr. 531. 8) Mit Rücksicht auf diese Einnahmen bemühten sich die Grundherren, diesen Teil von Sch. zur Stadt erheben zu lassen, da die dort angesiedelten Handelsjuden nach dem Generaijudenreglement für Süd- und Neuostpr. v. 17. 4. 1797, Kap. III § 3 f. nicht

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