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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · Heft 4 · p. Seite 139

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
65 (1921)
Issue
Heft 4
Article
Der Karäer al-Muallim (oder al-Melammed) Fadil und seine Bearbeiter
Date
1921-01-01
Page
Seite 139 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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Der Karäer al-Mu'alljm (od. al-Melammed) Fädil und seine Bearbeiter. 139 ten gegen Gott (p. ו־־־יב) und gegen Nebenmenschen (p. יב—פו), die sich in dieser Form und in diesem Zusammenhang weder bei einem karäischen noch bei einem rabbanitischen Autor finden. Unser Autor reiht sie an seine Ausführungen über die Opfer und ihre Einteilungen an, ohne zu sagen, in welchem Zusammenhang'sie mit dem Versöhnungstage stehen. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß ihm hier die Mischna Joma 8,9 vorgeschwebt hat. Der Abschnitt über die Pflichten gegen Gott enthält eine vollständige Darlegung einer Dogmatik, also über die Einheit Gottes, seine Körperlosigkeit, seine Eigenschaften, d. h. solche, die ihm beigelegt werden müssen, und solche, die auf ihn unanwendbar sind. Dann über die Pflichten des Menschen Gott gegenüber, also daß man seinen Bedarf nur von Gott verlangen soll, ihn lieben, in jeder Lage seines gedenk sein usw. usw. Ferner gehöre es zu den Pflichten gegen Gott, daß man den Götzen gegenüber das Gegenteil dessen tue, was man Gott gegenüber verpflichtet sei, also sie und ihre Plätze vernichten, sich ihnen nicht nähere, an die Richtigkeit ihrer Satzungen und an ihr Blendwerk nicht glaube, und dgl. Dabei werden die verschiedenen hierhergehörigen, auf Zauberei und dgl. sich beziehenden Verse (besonders Deut. 18, 10—11) erklärt. Beachtenswert ist hier auch die allegorische Deutung von Deut. 6,8, das ja von allen Karäern im übertragenen Sinne auf gef aßt wird1). — Die Pflichten gegen die Nebenmenschen ordnet unser Verfasser nach den Ge- und Verboten in Lev. 19, doch berücksichtigt er nur einen Teil derselben, und zwar die Verse 3a, 11a, 13b, 12 (also in umgekehrter Reihenfolge), 14, 16, 18; 32 und 36. Dann noch andere Sachen, wie über Zeugenschaft, das Verbot der Bedrückung von Fremden, ף P. ט, l. 3 v.n.: ... ותכון אלפדאי׳ץ כאכהא לא תפארק אלעינין מתל אלכיאל או כאלשי אלמעקוד עלי אליד כלן וקשריהם לאית על ידכם. Vgl. dazu Köhler-Festschrift, p. 250, und Goldziher, Islam XI (.19,21), 180.

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