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Esra · 1919-01-01 · Heft 3 · p. 80

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Esra
Volume
1 (1919-1920)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Juden Rumäniens
Date
1919-01-01
Page
80 (sequence 3)
Language
German
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welchen wieder laut Gesetz, nur christliche Lehrer unterrichten dürfen, (Nach der Staatsverfassung vom Jahre 1893 heißt es: „Söhne von Fremden können nur dann in öffentlichen Sd^ulen aufgenommen werden, nachdem die Söhne von Rumänen in ihren berechtigten Forderungen befriedigt sind und nach Maßgabe der sodann sich ergebenden freien Plätze und dann erst nach Entrichtung einer besonderen Taxe", Es kam vor, daß hie und da ein Jude in einer rumänischen Schule Aufnahme fand, falls er aber dann die kostspielige Fremdentaxe nicht mehr aufbringen konnte, mußte er unter dem Spott der Kollegen und den Be* schimpfungen des Lehrers die Klasse verlassen. Daß der Jude Bedeutendes leisten mußte, um nur als Durchschnittsschüler vor* wärts zu kommen, muß unter solchen Verhältnissen nicht erst betont werden.) Es stehen den Juden also nur wenige Erwerbsquellen offen: früher Landwirtschaft, dann der Handel, der 'Ärztestand und Privatstellen, bzw. Maklerei. Doch auch hier gibt es wesentliche Einschränkungen: Eigentum an Boden dürfen Juden nicht erwerben, sie können denselben nur pachten, selbsverständlich gegen Entrichtung ungeheurer Pachtgelder, übrigens werden seit 1907 Versuche gemacht, den Pächter als Einzelperson zu verdrängen und die Güter dorfweise an die Bauern abzutreten. Dadurch, daß dem Bauern durch die Volksbanken ermöglicht wird, Land* Wirtschaft in großem Stile zu betreiben, wird die Bodenarbeit ungemein teuer, sodaß die meisten Landwirte verarmen. In der Moldau, wo die meisten Pächter Juden waren, wurden sie verdrängt Auch im Handel werden sie allmählich aus ihrer bisherigen Monopolstellung verdrängt Vor Gericht darf kein Jude vertreten 5 noch 1914 gab es in Rumänien nur drei jüdische Advokaten. Ein scheinbar lohnender Beruf ist der eines Arztes, doch auch hier ist die Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt Besondere Sanitätsgesetze verfügen, daß auf dem flachen Lande die Ärzte Staatsbeamte sind, somit nur Christen. Die Praxis der jüdischen Ärzte beschränkt sich daher nur auf die städtische Bevölkerung. In den Spitälern dagegen finden sie keine Aufnahme und die jüdischen Krankenhäuser sind so arm, daß sie sich kaum erhalten können* Die jüdischen Ärzte sind deshalb nur auf Privatpraxis angewiesen, in der Regel also auf die städtische jüdische Bevölkerung und zwar auf die arme, denn die Reichen suchen 80

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