Esra
- Journal
- Esra
- Volume
- 1 (1919-1920)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die jüdische Autonomie
- Date
- 1919-01-01
- Page
- 74 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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besondere politische Bedeutung bekommt der Begriff erst dort, wo nicht Teile der Freiheitsrechte der Mitglieder, die sich freiwillig unterwerfen, der Gruppe zur Bestimmung anheimfallen, sondern wo Teile der sonst dem Staate vorbehaltenen Hoheitsr echte von ihm abgelöst und der Korporation übertragen werden. Diese Autonomie hatten die römischen Municipien und ebenso sind heute zum Beispiel Städte mit eigenem Statut autonom und vollziehen gewisse staatliche Funktionen im übertragenen Wirkungs* kreis. In ähnlicher Weise besitzen zum Beispiel auch die jüdischen Kultusgemeinden Autonomie. Als Subjekt der Autonomie kann immer nur eine Korporation mit juristischer Persönlichkeit in Betracht kommen* Es fragt sich nun, wer bei der nationalen Autonomie dieses Subjekt sein kann. Dieses Problem hat im alten Oesterreich zu den fruchtbarsten politischen Untersuchungen Anlaß gegeben und besonders die deutsche Sozialdemokratie hat sich um seine Klarstellung große Verdienste erworben. In Oesterreich gab es kein Nationalitätenrecht, obwohl die nationalen Kämpfe dort' tatsächlich die politische Arena beherrschten3 als Träger von Rechten kamen nirgends Völker, immer nur „Länder* in Betracht Sollten nun zur endlichen Beilegung des Nationalitäten* haders die die Nation als solche angehenden Angelegenheiten der Nation selbst, in Selbstbestimmung und Selbstverwaltung, übergeben werden, so müßte zunächst einmal die Nation als juristische Persönlichkeit, als Personenverband konstituiert sein. An Stelle der nach dem Territorialprinzip abgegrenzten Einheiten der Länder müssen die nach dem. Personalitätsprinzip ab* gegrenzten Einheiten der Nationen als die Glieder des Staatsganzen erscheinen. Hier allerdings vollzieht sich jetzt der entscheidende Schritt: Wenn die Nation als selbstständige Zwischen* Instanz zwischen dem Staat und dem Individuum eingeschaltet wird, so wird von der Theorie beinahe unversehens der Nation dieselbe Rolle zugeteilt, die vor dem das Land hatte; die Verwaltungshoheit schlechthin, also nicht nur in den im engeren Sinn nationalen Angelegenheiten. Die Verwaltung aber in administrativer, wirtschaftlicher usw. Beziehung kann natürlich nur territorial erfolgen. Wir können nicht in allen Dingen zu einem mittelalterlichen Personalitätssystem zurückkehren, gewisse Einrichtungen, Bauten, Anordnungen etc. tragen notwendig lokalen und nicht personalen Charakter. Darum soll die nationale Auto* nomie so verwirklicht werden, daß möglichst national geschlossene 74