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Der jüdische Wille · 1920-03-01 · Heft 4-5 (März 1920) · page 10

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Journal
Der jüdische Wille
Volume
II (1919-1920)
Issue
Heft 4-5 (März 1920)
Date
1920-03-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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180 TROMM, TRADITIONELLES JUDENTUM UND ZIONISMUS diefe als Kriterien des Volkes hinzußellen und fahen nicht, daß Inhalte niemals Kriterien fein können, foll niefit der Begriff nationaUfchöpferifcher Kultur überhaupt geleugnet werden. Da ertönte eine neue Stimme. Allen merkwürdig und vielen unverfiändlich, die Tagte : es gibt keine jüdifdie Religion, es gibt nur eine jüdifdie Nation. Das Gefetz Gottes iß durch Volksbefchluß an* genommen, und wie audi immer der einzelne innerlich zu ihm ßeht, folange er fidh zur Nation redinet, ift er wie jeder andere Sohn feines Volkes an das Gefetz gebunden. Diefe Anßhauung mußte deshalb fo ßarken Eindruck machen, weil fie fcheinbar von der oben fefigeßellten Alleinherrfchafi der an das Gefetz gebundenen Nation ausgeht und durch ihre völlige Ablehnung des Zionismus die Paffiven und nur Gefchäßigen für fich gewinnen kann. Doch nur fcheinbar iß die »Religionsnation« mit der oben als Vereinigung von Volkskörper mit Form und Rhythmus dargefiellten hißorifchen Realität des jüdifchen Volkes identifch. Hatte die Orthodoxie Hirfchs und ganz und gar die Reform nur den einen Befiandteil jüdi* fihen Volkstums, das Gefetz refp. den Rhythmus zur Religion gemacht und damit affimiliert, hatten die andern dasfelbe mit der Nation untere nommen, fo nahm man nun beide Begriffe nicht in ihrer urfprünglichen Eigenart als Volkskörper und Norm, fondern affimiliert und abgewann delt als »Nation« und »Religion« und kam zum Begriff der »Religions* nation«. Die Konfequenz des prophetifchen Nationalismus, des pro* Ehetifchen Bundesbegriffes war die Forderung der moralifchen Politik. )ie Konfequenz der Breuer'fihen »Religionsnation« iß die Forderung der Vereinigung von Staat und Kirche. Vielleicht iß es auch mehr Verbundenheit mit der »Kirche« als Nachwirkung alter Anfchauung und Konzeffion an die Terminologie des Lefers, wenn Breuer der durch Gott erfolgten finaitifihen Gefetz* gebung als hifiorilchem Faktum fo wefentliche Bedeutung zumißt, während doch offenbar diefes Moment in feinem ganzen Syßem keinen irgend* wie paffenden Platz finden kann. Denn kommt es darauf an, daß das Gefetz für den Einzelnen verbindlich iß, weil es das Volk durch Volks* befchluß angenommen hat und nicht weil er perfönlich an irgend etwas glaubt, iß es zunächß auch gleichgültig, wer VerfafFer und Urheber des Gefetzes iß. Breuer betrachtet das objektive Verhältnis des Volkes und des Einzelnen zum Gefetz und kommt zum Refultat der unlösbaren Ver* knüpfiheit des Volkes mit der Volksverfaffung, d. h. dem Gefetz. Er überfieht aber, daß hiermit nur eine Frage bearbeitet iß, daß aber die zweite, die für das Leben und für die Entfcheidung des Einzelnen die viel wichtigere iß, unbeantwortet bleibt, nämlidi das fubjektive Ver* hältnis zum Gefetz. Er vergißt, daß niemals der Einzelne oder das Volk an die Göttlichkeit oder Verbindlichkeit des Gefetzes glauben würde, wenn es nicht mit feinem Inhalt primär verbunden wäre und daß im Gefetz felbß die Gründe für feine formal objektive Stellung liegen müffen, es fei denn, daß es mit Gewalt erzwungen werden kann.

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