Der jüdische Wille
- Journal
- Der jüdische Wille
- Volume
- I (1918-1919)
- Issue
- Heft 3 (August 1918)
- Date
- 1918-08-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Ärfoföroff, Nationale Autonomie und Zionismus 151 beginnt, bis er im Jahre 1764 verfchiedener äußerer Gründe wegen vom Polenlandtag aufgelöft wird und damit der relativen Selbftftändigkeit unferer Volksgenoflen in Polen ein jähes Ende gefetzt iß, II Auf zwei Analogiefchlülfe gefiützt, fordern alfo die nationalen Parteien des jüdifchen Volkes heute die nationale Autonomie, Indem fie ihre Lage mit der Lage der unterdrückten Nationalitäten überhaupt gleichfetzen, gelangen fie mit ihnen zur Übernahme der theoretischen Grundlagen der Autonomie. Und indem fie ihre heutige Lage mit der vor 200 Jahren vergleichend identifizieren,, glauben fie — hifioria magißra vitae —, audi durch die Praxis die Exifienzberechtigung der Autonomie, ihre Exifienzmöglichkeit und Entwicklungsnotwendigkeit erwiefen zu haben. So fordern fie fie in allen Malfenfiedlungsgebieten der Juden, das bedeutet: in Rußland, Polen, Galizien und Paläfiina. Und die Zioniften ßimmen ihnen aus einer teilweife begründeten Angß vor Nichts Volkstümlichkeit zu, ohne zu bedenken, daß diefe Forderungen fowohl den ErfordernilTen der Zeit als auch ihren eigenen Grundanfchauungen aufs Ent^ fchiedenfte widerfprechen. Schon zu den Vorausfetzungen der Nationalautonomie für die Juden muß vom zioniftifchen und wilfenfchaftlichen Standpunkt gleichermaßen Stellung genommen werden. - Erftens: Es iß foziologifdh unwilfenfchaftlich, das jüdifdie Volk und feine Lage <ja fogar das jüdifdie Vofästwri) mit anderen Völkern zu vergleichen. Seine kulturfchöpferifchen Energien, feine gefellfchaftliche Struktur, feine ökonomifdien Bedürfnifle find fo - einzigartig und kompliziert, daß die Fehler eines foldhen Vergleichs mehr als grobfalfch werden müßten. Zweitens: Es iß hißorifch unwilfenfchaftlich, aus der Tatfache einer nützlich befefienen Autonomie während des 16. Jahrhunderts auf die Notwendigkeit ihres Gelingens und Nutzens heute zu Ichließen. Kommt es doch »bei gerichtlichen Analogien nicht bloß auf die Identität der äußeren Ereignilfe an, fondern vielmehr auf die innere Struktur der dabei beteiligten fozialen Subjekte«*). Drittens: Es iß fowohl unzionifiilch als auch pfychologifth unwilfenfchaftlich, Paläfiina dem Werte nach mit den Ländern des Galuth gleichzufetzen. Tradition, Geift und Seele des Volks haben immer Paläfiina zu etwas Befönderem, Großem, Einzigem, zum Lande der meffianifchen Zukunft, zum Lande der Erfüllung des jüdifchen Volkes gemacht. Für uns Zioniften aber ift es das Land fchlechthin und alles andre — chuz laarez. Nur wenn wir alles das berüdkfichtigen, können wir zu einem einwandfreien Standpunkt zur Autonomieforderung der Galuth^ judenheit gelangen. *) R. Salman, Emanzipation und Entjudung (Der Jude, I. Jahrg. Heft 1)