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Der jüdische Wille · 1918-08-01 · Heft 3 (August 1918) · page 10

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Journal
Der jüdische Wille
Volume
I (1918-1919)
Issue
Heft 3 (August 1918)
Date
1918-08-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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150 Arföforojf, Nationale Autonomie und Zionismus So entßeht alfo eine prinzipielle Scheidung der Kompetenzen von Staat und Nation, Das Volk bekommt was des Volkes, der Kaifer was des Kaifers iß. Und wenn die Völker auch die Grenzen werden zugeben muffen, wo felbß in ihrem eigenen Intereffe eine unbeschränkte Zufiändigkeit des Staates notwendig iß, fo gibt es außerhafb diefes Bereiches doch eben ein ungeheures Tätigkeits^ feld, das allerperfönlichßes und unantaßbares Eigentum des nationalen Verbandes darßellt. Immerhin ift die Löfung, die durch die nationale Autonomie gefchaffen wird, eher eine Lebensfrage für die Staaten als für die Völker,- haben die letzteren doch während der Nationalitätenkämpfe an innerer und äußerer Kraft noch zugenommen. Genau umgekehrt handelt es (ich für die Juden des Oßens, die vor der eigentlichen Einbürgerung ßehen, einfach um die Frage von Sein oder Nichtfein. Sie haben aus der Emanzipation des Weßens gelernt und greifen jetzt nach dem erßen beßen Rettungsanker, um dem Schreckbild der Aflimilation, der äußeren Freiheit bei innerer Knechtfchaft, zu entgehen und ihr eigenartiges Volkse leben zu bewahren. Und fie glauben, wenn fie die nationale Auto** nomie für fich in Anfpruch nehmen, fich überdies auf die Gefchichte fiützen zu können. Haben doch die Juden beinahe zwei Jahrhunderte hindurch, 1582 bis 1764, in Gebieten, wo fie in Maßen zufammenleben, nämlich in Polen und Litauen, eine nationaUautonome Verwaltung befeffen, deren Ausführungsorgan der berühmte Congreflus generalis judaicus <waad arba arazot) darßellt. Seine Anfänge machen fich auf dem Gebiete des Gerichtswefens bemerkbar. Während der Jahrmärkte von Lublin und Jaroslaw verfammeln fich die anerkannten Rabbiner und die weltlichen Führer der Gemeinden, um etwaige Streitfälle zwifchen Kahals und einzelnen, großen Kahals und Kleina gemeinden nach jüdifdiem Recht zu richten und »1533 wird der Charakter des Gerichtshofs als Appellinßanz . . . öffentlich aner^ kannt«*>. Allmählich entwickelt er fich infolge der Mannigfaltigkeit der damals zu löfenden Fragen zu einem ßändigen »Nationalrat«, der aus den Vertretern jeder Gemeinde und einigen anerkannten Rabbinern befieht, deren Kompetenz in allen inneren Fragen anerkannt wird und der zugleich als die Vertretung der Judenfdiaft nach außen gilt. Er hat das Recht der Beßeuerung der Gemeinden, er überwacht die Stellung der Juden zu den Staatsgefetzen, leitet die Migration und organifiert das SchuU und Gerichtswefen. Er gilt als höchße Inßanz, deren Autorität fogar die Großgemeinden aner^ kennen, fo daß ein Chronifi der damaligen Zeit die Waad^Sitzungen mit »den Verfammlungen des. Synhedrions in der Tempelhalle zu Jerufalem«**) vergleicht. Vom Staat wird er als Repräsentanz der Juden fchlechthin anerkannt, felbß als feine innere Macht zu finkeh *) Mofes Sdiorr, Rechtsftellg. u. innere Verf. d. Juden in Polen <Der Jude, IL Jahrg. Heft 4) **) Natan Hannover, 1653 Jewän MefuIIa <ziHert bei Schon* a. a. O.)

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