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Der jüdische Wille · 1918-08-01 · Heft 3 (August 1918) · page 9

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Journal
Der jüdische Wille
Volume
I (1918-1919)
Issue
Heft 3 (August 1918)
Date
1918-08-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Arfoföroff, Nationale Autonomie und Zionismus 14? Dies fieht man im freien, unbeeinflußten Willensbekenntnis eines jeden großjährigen Bürgers. ... »Was iß es«, Ichreibt Bernatzik, »worin die Angehörigkeit an eine Nationalität eigentlich befteht? Ohne Zweifel, der eigene Wille, ihr anzugehören. Die Nationalität iß eben heute keine bloße Abßammungsgemeinfchaft mehr — obwohl fie das immer für die große Mehrzahl bleiben wird, — fie iß eine Kulturgemeinfchaft, ein Gefühl der Zufammengehörigkeit, das nur im eigenen Willen beßehen kann«*). Ebenfo wie von jedem Staatsbürger die Erklärung verlangt wird, zu welcher Religions* gemeinfdiaft er gerechnet zu werden wünfehe, wird von ihm ein öffentliches Bekenntnis über feine Zugehörigkeit zu einer Kulturge* meinlchaft unbefchadet des Rechts des Obertritts eingeholt, und die perfonale Löfung der nationalen Autonomie umfaßt alle Konnationalen und an jedem beliebigen Orte. Alle diejenigen alfo, die die erforderliche Erklärung abgegeben haben, »bilden zufammen mit denen, bei denen fie gar nicht eingeholt zu werden brauchte, weil fie im ungemifchten Kerngebiet der betreffenden Sprachgemein fchaft wohnen«**), einen öffentlich-rechtlich gesicherten Verband, der unter Kontrolle des übergeordneten Staats Rechts-, Amts*, Kultur* und Finanzhoheit befitzt. Er organifiert fich auf der Grundlage von Nationalgemeinden, die bei einer beßimmten Zahl von Mitgliedern eigene nationale Schulen und Behörden' erhalten. Die Schulen haben meiß die Nationalfprache für den Unterricht, die Staatsfprache und in ge* mifchtfprachigen Gebieten auch die Landesfprache als Unterrichts« gegenßände, üm ihre Befucher außer zur Teilnahme an der National* entwiddung auch zu der am Staats* und allgemeinen Wirtfchafts* leben zu befähigen. Die einzelnen Gemeinden Ichließen lieh zu Nationalkreifen zufammen und wählen auf Grund eines allgemeinen Wahlrechts ihr höchfies Organ, die Nationalkammer***). Nach deren Gefetzesvorfchlägen bildet fich das Netz der Jußizverwaltuiig, die in nationaler Sprache nach nationalem Recht richtet, der Kommunal* Verwaltung, die fich mit allen fozialen Fragen der Gemeinfdiaft aus* einanderfetzt und vor allem der Kultusverwaltung, die außer den allgemeinen Kulturinßituten, wie Theater, Mufeen ufw. diejOrgani* fation aller nationalen Volks*, Mittel- und Hochfchulen unter fich hat. Zur Erfüllung aller diefer Aufgaben befitzt die Nationalkammer das Recht der Befieuerung der Gemeinfchaftsangehörigen. Diefe andrerfeits genießen die nationale Erziehung, find für die Kammer und alle kommunalen Behörden wahlberechtigt und haben für fich und ihre Angehörigen Anteil an allen Einrichtungen der Allgemein* heit. Einen Volksfiamm mit folchen Rechten und Pflichten nennt man national*autonom. *> Bernatzik, D. Ausgeftahung des Nationalgefühls im 19. Jahrh. (Beitr. zur ftaatsr. Förfch. 6> **> Fr. Oppenheimer, a. a. O. ***> Entwurf für eine Autonomie in der Denkfdhrift der Poale-Zion Haag 1917

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