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Jüdische Schulzeitung · 1937-08-01 · 8 (1.8.1937) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Schulzeitung
Volume
13 (1937)
Issue
8 (1.8.1937)
Date
1937-08-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 2 Jüdische Schulzeitung Nummeii-fr namentlich ihren beiden Leitern Baeck und Hirsch, ist widerspruchslos ein Vertrauensvotum erteilt worden. Das mag ein Anzeichen für ein friedliches und gedeihliches Zusammenwirken ajler maßgeblichen Instanzen sein. Richtlinien für die Stellung der Juden im Schulwesen Mit Erlaß vom 2. Juli 1937 hat der Reichserziehungsminister eine Zusammenfassung der Richtlinien über die Rechtsstellung der Juden im deutschen Schulwesen gegeben, nach denen bis zu einer späteren reichsgesetzlichen Regelung der Schul er Ziehung jüdischer Kinder zu verfahren ist. ' ■ ■ Oer Erlaß geht davon aus, daß durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 und die erste Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz die Rechtsstellung der Juden im deutschen Reichsgebiet* eine grundsätzliche Klärung erfahren hat. Diese Vorschriften sind auch für die Schulerziehung der jüdischen Kinder von maßgeblicher Bedeutung. Der Erlaß behandelt die Zulassung der Juden zum Schulbesuch, die Teilnahme an Schulveranstaltungen besonderer Art, die. Zulassung zur Prüfung als Nichtschüler und die Reifeprüfung an jüdischen Schulen sowie einige grundsätzliche Fragen der Lehrerausbildung. Hinsichtlich der Zulassung zum Schulbesuch ist zu unterscheiden zwischen den Pflichtschulen (Volks- und Berufsschulen) und den Wahlschulen (mittlere, höhere und Fachschulen). Die Zulassung der Juden zum Besuch der Pflichtschulen regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht. Soweit keine jüdischen Privatschulen vorhanden sind, oder von den Unterhaltsträgern der öffentlichen Schulen besondere öffentliche Schulen für Juden errichtet werden, .nehmen die j ü d i s c h e n S c h ü 1 e r an dem Pflichtunter.rieht, der' allgemeinen' öffentlichen S c h u 1 -e n teil. Den Unterhaltsträgern der öffentlichen Pflichtschulen wird nahegelegt, mit schulaufsichtlicher Genehmigung besondere Schulen oder Sammelklassen für jüdische Schüler zu errichten. Für die Zulassung der Juden zum Besuch der Wahlschulen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen die'Ueberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom. 25. April 1933 (RGBl. I S. 225) und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften maßgebend. Hiernach können jüdische Schüler in Höhe von 1,5% der gesamten Neuaufnahmen zugelassen werden. Die Kinder von jüdischen Frontkämpfern sind in die Anteilzahl nicht einzurechnen. An Orten, an denen ausschließlich für den Besuch jüdischer Schüler bestimmte Wahlschulen bestehen, wird die Zahl der zulässigen Neuaufnahmen judischer Schüler von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die an den jüdischen Wahlschulen aufgenommenen jüdischen Schüler sind auf die Anteilszahl der allgemeinen Waldschulen anzurechnen. Gegen den Uebergang eines jüdischen Schülers von einer allgemeinen mittleren oder höheren Schule auf eine jüdische Schule bestehen keine Bedenken. Ein derartiger Uebergang ist zur Herbeiführung einer möglichst vollständigen Rassentrennung durchaus erwünscht. v Jüdische Mischlinge besuchen grundsätzlich die allgemeinen Volks- und Berufsschulen. Sie unterliegen auch bei der Aufnahme an Wahlschulen keinerlei Beschränkung. Den von zwei voll jüdischen; Großelternteilen abstammenden jüdischen Mischlingen ist auch der Besuch jüdischer Schulen oder Sammelklassen für jüdische Schüler gestattet, jedoch ist Vorsorge getroffen, daß sie in diesem Fall künftig nicht das. Reichsbürgerrecht erhalten. S t a a t s a n g e h ö r i gl e j ü d i s c h e M i s c h 1 i nj g e, die die allgemeinen Schulen besuchen, haben wie jeder andere. Schüler an allen Veranstaltungen der Schule einschließlich besonderer Genieinschaftsveranstaltungen außerhalb des schulplanmäßigen Unterrichts (z. B. Schulausflügen, Besuch von Schullaridlieimen, Sportfesten u. dgl.) teilzunehmen; sie sollen, da sie das.Reichsbürgerrecht erhalten können, grundsätzlich., den an de r e n Schülern gleichges teilt werden. Jüdische Schüler (§ 5 der ersten Verordnung^ zum Reichsbürgergesetz) nehmen dagegen lediglich an dem lehrplanmäßigen Unterricht teil. Von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb des schulplanmäßigen Unterrichts sind sie ausgeschlossen. A u s 1 In d i - sehen jü dis ch en Schü 1 e r nkann die Teilnahme, an GeniPinschaftsveranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts nach Maßgabe der allgemeinen Schulordnung und der jeweiligen besonderen Anordnungen des Schulleiters gestattet werden, wenn daraus Schwierigkeiten nicht zu besorgen sind. Zur Reif eprüfung al s Nich tschüler und zu den sprachlichen Ergähzuhgsprüfungen sind wie bisher 'jüdische Bewerber deutscher Staatsangehörigkeit nicht zugelassen. Sofern sie an einer nicht mit selbständigem Prüfungsrecht ausgestalteten jüdischen Schule* unterrichtet worden sind, können sie jedoch zur Ablegung der Reifeprüfung an einer öffentlichen höheren Schule zugelassen werden. Jüdischen Mischlingen ist die Ablegung in jedem Falle gestattet. Soweit ah jüdischen höheren Schulen Reifeprüfungen abgehalten werden, sind die Abgangszeugnisse ausdrücklich als Zeugnisse jüdischer höherer Schulen zu kennzeichnen. In dem Abschnitt „Lehrerausbildung" heißt es in dem Erlaß: „Juden können nicht Lehrer oder'Erzieher deutscher Jugend sein. Auch jüdische Mischlinge sind künftig für den Beruf eines deutschen Jugenderziehers u n g e e i g n e t. Zur Ausbildung für den Beruf eines Lehrers oder Erziehers soll daher grundsätzlich nur zugelassen werden, wer für sich und, falls er verheiratet ist, für seine Ehefrau den nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweis über die Reinheit des Blutes erbringen kann." Zur Sicherung des Nachwuches der Lehrkräftefür jüdi sc he Schu 1 e n hat sich jedoch der Minister vorbehalten, bis zu einer später zu erlassenden Neuordnung einzelne jüdische Antragsteller (-innen), die ihre Ausbildung auf einer anerkannten jüdischen Lehrerbildungsanstalt erhalten haben, zu den Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen und einzelne jüdische Antragsteller (-innen), die im Rahmen der allgemeinen Zülassungsbeschränkungen für jüdische Studierende das vorgeschriebene Hochschulstudium abgeleistet haben, zur Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt, zur Prüfung für das Handelslehramt sowiezur Prüfung für das künstlerische Lehramt von Fall zu Fall vor besonderen Prüfungsausschüssen zu zu lassen. Ueber die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ergeht besondere Bestimmung. Ferner hat sich der Minister, vorbehalten, einzelne jüdische Antragsteller (-innen) von Fall zu Fall für die Ausbildung als Gewerbelehrer (-in). zum'Besuch des Berufspädagogischen Instituts in Berlin und zu einer besonderen Abschlußprüfung zuzulassen. Diese Ausnahmebestimmungen gelten nur für Juden, nicht für jüdische Mischlinge. Schließlich gibt der Erlaß jüdischen Junglehrern, die die erste Lehrerprüfung bestanden habend und jüdischen Kandidaten und Kandidatinnen, Üie vor einem besonderen Prüfungsausschuß oder bereits früher nach den allgemeinen Vorschriften die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfung für das höhere Lehramt abgelegt haben, die Möglichkeit der Beschäftigung an ihrer Ausbildung entsprechenden jüdischen Schulen. Eine Uebernahme in den Vorbereitungsdienst und eine Anstellung im Beamtenverhältnis bleibt jedoch für jüdische Lehrer jeder Art ausgeschlossen. " Unter Uebernahme der durch die Nürnberger Gesetze geprägten Begriffe „Jude" und „jüdischer Mischling" bestimmt der Erlaß abschließend grundsätzlich, daß überall, wo in bisherigen Erlassen der Ausdruck „N ich t a r i e r" verwandt ist, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, oder sich aus den Bestimmungen des Erlasses vom 2. Juli 1937 nichts anderes ergibt, darunter nur „Juden" zu verstehen sind. -

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