Jüdische Schulzeitung
- Journal
- Jüdische Schulzeitung
- Volume
- 11 (1935)
- Issue
- 5 (2.5.1935)
- Date
- 1935-05-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 Jüdische Schulzeitung Nummer 5 " es an euren Töchtern, daß sie buhlen, und an euren Schnüren, daß sie ehebrechen; da sie selber mit den Buhlerinnen bei Seite gehen, und mit feilen Dirnen opfern, und das unverständige Volk ist von Sinnen." (H. Arnheim in Zunz). Nicht abgeschafft hat demnach Rabbi Jochanan ben Sakkai einen Brauch der Bibel, sondern im Gegenteil, er hat durch SynhedriaJbeschluß einer Maßnahme die Sanktion geben lassen, die implicite im Torawort enthalten war, und er hat es getan kraft der rechtmäßigen Autorisation, über die die höchste Institution des jüdischen Volkes verfügte. Man lese die besonders klare Darstellung nach, die Rambam im.Mischne Tora, Sota 3, 17, 18, 19 in bezug auf den vorliegenden Sachverhalt gegeben hat. Die dem historischen Werdegang unserer Halacha nicht gerechtwerdende Formulierung findet sich übrigens in einer Reihe von Werken, auch in den beiden jüdischen Lexiken, wo sie in dem Ausdruck steckt: „. . . wurde von R. J. b. S. aufgehoben." Man gehe im Oneg Schabbat einmal gründlich der Entwicklung einer halachischen Bestimmung nach. Man zeige auf, mit welch unvergleichlich ernster Gewissenhaftigkeit unsere Gesetzeslehrer zu Werke gingen, wenn Entscheidung gen zu treffen waren. Dann werden die Lehrenden, wie immer sie auch grundsätzlich zur Frage der Verbindlichkeit des Gesetzes stehen mögen, im Sachlichen wenigstens gewissenhaft zu Werke gehen, dann wird darüber hinaus allmählich die verhängnisvolle Unwissenheit dahinschwinden, die allzulange in unserer Mitte geherrscht hat- Und wiederkehren wird das Gefühl der Ehrfurcht vor der geistigen Arbeit unserer Ahnen, die das jüdische Volk im letzten geformt und die in ihrer Unbegreiflichkeit .nicht ihresgleichen hat. Siegfried Braun. Die Frage der Kostenbeihilfen für jüdische Schulen Vom „Deutschen Gemeindetag" wird mitgeteilt: ,.E's waren bei den Gemeinden Zweifel darüber entstanden, wieweit im nationalsozialistischen Staat noch die älteren schulrechtlichen Bestimmungen weiter gelten, welchedie gemeindlichen Schulunterhältungsträger verpflichten, für jüdische Schulen und jüdischen Religionsunterricht Kostenbeihilf e n zu leisten. Es wird die-Auffassung vertreten, daß es Sache der jüdischen Gemeinden oder Schulsozietäten sei, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Dem steht entgegen, daß die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die gemeindliche.Beitragspflicht noch nicht aufgehoben, formal also noch in Geltung sind. Für den Preußischen Staat als solchen bestand eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung der von ihm für jüdischen Religionsunterricht früher hergegebenen Mittel nicht- In einer Klagesache der Synagogengemeinde gegen die Stadt Hannover hat unlängst das dortige Bezirksverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens verneint, weil die jüdische Religionsschule, für welche die Weitergewährung der Kommunalbeihilfe beantragt wurde, nicht als eine der allgemeinen Schulpflicht dienende Schule angesehen werden könne. Das Gericht hat die Klage aber auch deshalb abgewiesen, weil in dem Gesetz vom Jahre 1847, auf das der Anspruch sich gründet, bestimmt ist, daß in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung die Höhe der Beihilfe von dem Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen sei. Dabei sei nicht etwa daran gedacht, daß die Minister nur über die Höhe der Beihilfe zu entscheiden hätten und daß ihnen die Entscheidung über den Grund des Anspruchs entzogen sein sollte. Vielmehr sei die-Entscheidung in vollem Umfange den Ministern übertragen. Die Synagogengemeinde hat Revision eingelegt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht noch aus. Man darf im übrigen wohl annehmen, daß sowohl wegen des jüdischen Volksschulwesens, wie auch wegen der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht von Rechts wegen eine grundsätzliche Neuregelung erfolgen wird." Turnen ein Erziehungsfach Von Theodor Abt, Berlin Wenn in der heutigen Zeit die Richtlinien für die jüdische Schule eine besondere Beobachtung der Leibesübungen vor-_ schreiben und wenn die jüdische Schule selbsf dem .Turnen eine ganz besondere Pflege und Förderung angedeihen läßt, dann scheint eine Anschauung überwunden zu sein, die lange Zeit vielfach vorherrschend war. Nämlich die, daß das Turnen ein einseitiges Fach sei, das wohl körperliche-Vorteile habe, aber sonst für die Erziehung keinerlei Nutzen bringe. Wie gesagt, diese Ansicht scheint geändert, denn in Wirklichkeit hat' der Turnunterricht noch eine ganz" andere Aufgabe zu erfüllen. Er muß neben der körperlichen Kräftigung auch erzieherisch auf Seele und Geist wirken. In einer Zeit, in der jeder Erzieher das. Bestreben hat, in seinem Unterricht den .-ganzen Menschen, mit allen seinen Fähigkeiten, sowohl den körperlichen als auch den geistigen, zu erfassen, muß es auch für den Turnlehrer, der es vorwiegend mit dem Körperlichen am Menschen zu tun hat, eine Selbstverständlichkeit sein, daß Leib und Seele eine unzertrennbare Wesenseinheit bilden. Auch der Turnlehrer muß den ganzen Menschen verstehen. Nicht nur das Spiel der Muskeln und die leiblichen Zusammenhänge; sondern auch das geistige Leben in ihm. Alle Erziehung hat die Richtung einzuschlagen vom Körperlichen zum Seelisch-Geistigen. Auch Turnen ist Erziehungsfach. Nur als solches und nicht als rein technisches gehört es in die Schule. Das Turnen geht ebenso wie der Zeichen- und Werkunterricht über den Körper zur Wirkung auf Seele und Geist. Wie wird der Turnunterricht in der Volksschule seinen beiden Aufgaben gerecht? Die erste Aufgabe, den Körper zu kräftigen und zu formen, wird durch planmäßige Arbeit und intensive Uebung erfüllt. Für die zweite Aufgabe gilt zunächst einmal das als Prinzip, daß x nicht der Stoff, sondern der lebendige Mensch, die Persönlichkeit des Schülers im Mittelpunkt der Erzieherarbeit steht. Aus diesem Grunde muß jede Turnstunde ein Er-. lebnis für den Schüler bilden und reich an erziehenden Momenten sein. Denken wir einmal an die Grundschule. Hier, wo die Turnstunde ein Stück des Gesamtunterrichts bildet, muß sie auch der. Methode des übrigen Unterrichts angepaßt sein. Hier müssen alle Uebungen, gleich welcher Art, vom Bewegungsdrang und Spieltrieb des Kindes ausgehend in Spielform auftreten. Was das Kind gesehen, gehört und erlebt hat, wird in Form von Nachahrnungsübungen oder Bewegungsschichten angewandt. Da finden wir dann den hüpfenden Hasen, die watschelnde Ente und die schleichende Katze. Da spielen wir den frierenden Kutscher, den Hölzhacker und den Glockenlänter. Wie ist es am Gerät? Wie grundverkehrt wäre es, hier rein verstandesmäßig Haltungsübungen turnen zu lassen. Das Kind ist weit davon entfernt, diese als wertvoll anzusehen. Nein, auch hierher gehören Uebungen, die Freude und Lust am Geräteturnen wachhalten. Auch das Gerät muß ein Hilfsmittel .zur Anregung der kindlichen Phantasie sein, ob es nun: einen Eisenbahnzug, einen Dampfer oder ein Feuerwehrgerät bildet. Eine solche Stunde kräftigt die Muskeln und lockert den Blutkreislauf, sie ist aber auch als Erlebnisstunde erzieherisch sehr wertvoll. War so auf der Unterstufe der Spieltrieb des Kindes der maßgebende Gesichtspunkt für ein seelisches Erleben, so ist es auf der Oberstufe die Leistung. Nur die Leistung kann hier den Geist entzünden. Hier ist das Ziel neben dem kräftigen und gesunden Knaben auch der Junge, dem die Leistung ein Ansporn bedeutet, bei dem sie Mut und Ehrgeiz entfacht. Ob nun die Leistung darin besteht/ Hindernisse zu überwinden, kunstvolle Schwünge an der Stange auszuführen oder den Gegner im Wettkampf zu besiegen, stets werden erzieherische Momente, und das ist uns die Hauptsache, neben dem rein Körperlichen eine große Rolle spielen. Denn Eigenschaften wie Mut, Ausdauer und Selbstbeherrschung können nur in der Leistung ihren besten Ausdruck finden. Und sind es nicht gerade diese Eigenschaften, die dem Kinde in der jüdischen Schule vermittelt werden sollen? Unsere Schutzbefohlenen, die später