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Jüdische Schulzeitung · 1934-11-01 · 11 (1.11.1934) · page 5

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Journal
Jüdische Schulzeitung
Volume
10 (1934)
Issue
11 (1.11.1934)
Date
1934-11-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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Nummer 11 Jüdische Sch til ze i t u ng Seite 5 tifikeit. Da es sich hier um eine der angesehensten deutschen Versicherungsgesellschaften handelt, deren Geschäftsführung ais vorbildlich weithin bekannt ist, so dürfte wohl das Interesse der jüdischen Beamten besonders gut wahrgenommen sein. . Ks hätte deinbeabsichtigten Ergebnis der Pensionseinriclitung nicht entsprochen, wenn der Landesverband, wie ihm von vielen Seiten empfohlen wurde, asur Ablösung der Pensionsansprüche den Abschluß von Kapitalversicherungen begünstigt haben würde. Die jahrelangen eingehenden Beratungen haben eindeutig ergeben, daß nur das Prinzip der Rentenversicherung zu dem gewünschten Ergebnis führen kann. Ist es doch nicht Aufgabe jüdischer Organisationen, insbesondere nicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften, den bei ihr beruflich Tätigen in einem bestimmten Zeitpunkt Kapitalien zur Verfügung zu stellen. Vielmehr haben sie die Verpflichtung, einedauernde Versorgung nach Eintritt der Dienstuntauglichkeit zu gewährleisten. Wer kann die Pensfonseinrichtung benutzen? Nach dem abgeschlossenen Vertrage zwischen dem Preußischen Landesverband und der Alten Leipziger ist es der Zweck des Abkommens, den jüdischen Gemeinden und Organisationen im Deutschen Reich die Möglichkeit zu geben, d e Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Beamten und Angestellten sicherzustellen. Es ist also zu beachten, daß sich die Vergünstigungen des Vertrages und die Teilnahmemöglichkeit nicht auf das Gebiet Preußens beschränken. Es können ferner an der Einrichtung teilnehmen alle diejenigen, die in den Organen jüdischer Gemeinden oder Organisationen im Deutschen Reiche ehrenamtlich tätig sind. Der Landesverband hat sich verpflichtet, seine eigenen Beamten und Angestellten gemäß dem getroffenen Abkommen zu versichern. Darüber hinaus ist die Teilnahme an der Einrichtung der freiwilligen Entscheidung der zuständ'geu Organisation bzw. des einzelnen Ehrerjbeamten oder Beamten überlassen, Art der Prämienzahlung und des Versicherungsschutzes Das getroffene Abkommen sieht einen Aufbau des Versicherungsschutzes durch laufende Zahlung von Einmal-Prämien vor. Das bedeutet, daß mit jeder einmaligen Zahlung ein bestimmter Rentenanspruch erworben wird: der gesamte Rentenanspruch ergibt sich dann schließlich durch Addition der auf Grund der einzelnen Zahlungen erworbenen Ansprüche. Zahlt beispielsweise ein dreißigjähriger lediger Beamter eine Prämie von 10 RM., so erwirbt er damit eine jährliche Altersrente von 7,17 RM. Zahlt er zwei Monate, so verdoppelt sich die Höhe der Altersrente auf 14,34 RM. usw. Grundsätzlich soll die Zahlung für die ganze Dauer des Anstelhmgsverhältnisses vorgesehen werden. Hiernach wird die Beitragshöhe im Einzelfalle zu errechnen sein, wobei davon auszugehen ist, daß möglichst durch die geplante Versicherung annähernd die staatlichen Pensionsbezüge garantiert werden sollen. Für eine Unterbrechung der regelmäßigen Prämienzahlung wird daher im allgemeinen die Zustimmung des Landesverbandes vorgeschrieben. Es entspricht dem Aufbau der Versicherung, daß bei Stellenwechsel, Ausscheiden aus jüdischen Diensten oder dergleichen die aus den bis dah'n geleisteten Einmalprämien entstandenen Rentenansprüche grundsätzlich' unberührt bleiben; auch in diesen Fällen wird natürlich der Preußische Landesverband an einer Regelung, die einen billigen Ausgleich aller Interessen darstellt, mitzuwirken haben. Der Beginn des Bezuges der Altersrente ist grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr festgesetzt. Die Alte Leipziger hat sich aber in dem Abkommen verpflichtet, falls das vom Landesverband gewünscht wird, den Bezug der Leibrenten bei angemessener Umrechnung im Einzelfalle auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen zu lassen. - Die folgenden Tarife sieht das Abkommen vor: 1. Versicherung einer Altersrente, , 2. Versicherung einer, Alters- und Invalidenrente, . 3. Versicherung einer Alters- und Witwenrente, 4. Versicherung einer Altersrente und Witwenrente und Invalidenrente, 5. Versicherung einer Altersrente und Witwenrente und Waisenrente, 6. Versicherung einer Altersrente und Witwenrente und Waisenrente und Invalidenrente. Die unter 1) und 2) angegebenen Versicherungsarten sind selbstverständlich nur für unverheiratete Personen zulässig. Die Witwenrente wird im Falle des Todes des versicherten Mannes lebenslänglich bzw. bis zur Wiederverheiratung in Höhe von 60c,b der versicherten Mantvesrente gezahlt. Bezüglich der Waisenrente ist bestimmt, daß s:'e an jedes den versicherten Mann überlebende Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Höhe von 20% der versicherten Mannesrente gewährt wird, wobei jedoch Witwen- und Waisenrenten zusammen 100% der versicherten Mannesrente nicht übersteigen dürfen. Bei der Invalidenrente wird die versicherte Altersrente schon dann gewährt, wenn der Versicherte vorzeitig Invalide geworden ist. Welche der gegebenen Möglichkeiten im Einzelfalle zweckmäßigerweise zu wählen ist, kann natürlich nicht generell beantwortet werden. Hier wird die neu geschaffene Pensionsabteilung beim Preußischen Landesverband gern beratend mitwirken. Hinsichtlich einer vertrauensärztlichen Untersuchung ist bestimmt, daß sie auf Kosten der Alten Leipziger erfolgt und zwar selbstverständlich durch nichtarische Aerzte. Sie ist vorgeschrieben in den oben unter 2), 4) und 6) angegebenen Fällen, ist nicht erforderlich im Falle 1) und kann in« den Fällen 3) und 5) in Fortfall kommen, wenn sich die versicherte Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche für die ersten zehn Jahre der Versicherungsdauer für jeden einzelnen Versicherungsanspruch einer zweijährigen Wartezeit unterwirft. Ein Beispiel: Um das Gesagte zu veranschaulichen, sei nachstehend einmal ein zahlenmäßiges Beispiel wiedergegeben: Ein Beamter verdient im Durchschnitt seiner Tätigkeit 250 RM. monatlich. Sein Besoldungsdienstalter beginnt mit dem 25. Lebensjahr. Er würde mithin eine staatliche Höchstpension von 2250 RM jährlich beziehen. In der nachstehenden Tabelle ist nun angegeben, welche Altersrente bei verschiedenem Eintrittsalter in die Versicherung unter Einbe-rechnung der Mitteilung! Bitte geben Sie dieses Blatt, wenn Sie es gelesen haben, an diejenigen Interessenten weiter, die ebenfalls für den Bezug der Jüdischen Schulzeitung in Frage kommen. Die Bestellung kann durch Einschicken des untenstehenden Bestellscheines bewirkt werden. Mit bestem Dank! Der Verlag. An den Verlag der Jüdischen Schulzeitung Ich bestelle hiermit ab........................................................................die monatlich Intal erscheinende (Dalum) Jüdische Sebul^elturtg Verlagsort: Mannheim 2 Das Bezuesgeld von vierteljährlich 45 Pfg. zuzüglich 6 Pfg. Postzustellgebühren b, Ute ich durch den Postboten einziehen zu lassen. Oenaue Adresse des Absenders: Vor» u. Zuname:__________________________________________„,________ Eigenhändige, deutliche Unterschrift erforderlich. Ort: „ :" .......,......„.___"___ Straße:.............................:_;________„._„........_______________________............

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