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Jüdische Schulzeitung · 1931-09-15 · 9 (15.9.1931) · page 6

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Journal
Jüdische Schulzeitung
Volume
7 (1931)
Issue
9 (15.9.1931)
Date
1931-09-15
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 6 Jüdische Schulzeitung. Nummer 9 a) ohne dessen Einwilligung der Sohn keinen Dienst übernehmen kann; 1. ) auf dessen Klage hin der Tod verhängt werden kann; c) vor dessen Tür die Steinigung der gefallenen Tochter vor sich tzMü söll. Das erste steht nirgends;.das zweite trifft nicht zu, da ja im Gegenteil, nur wenn Vater und Mutter übereinstimmen, das Gesetz anwendbar war; das 'dritte hat mit der Strafgewalt gar nichts zu tun, höchstens mit der moralischen Verantwortung, welche die Eltern für die Entartung der Tochter trifft. 2. Herr V. spricht dann über die Macht der Frau, die in ihrer Stellung als Mutter geruht habe. Um dieser Stellung willen habe Rahel und Hanna leidenschaftlich nach Kindern verlangt. Auch das ist unzutreffend. Denn gerade aus den angezogenen Beispielen ist ersichtlich, daß die Frau auch ohne Kinder eine Vorzugsstellung einnehmen konnte. ' Elkana hat Hanna der Penina vorgczogen und ebenso hat Rahel ihre Stellung behauptet. Auch aus dem ^r>n nwx-Lied, das die Frau weit über ihre Mutterstellung hinaus wirkend, siehh ergibt sich ein anderes Bild. 3. Herr B. behauptet ferner, den Begriff der legitimen Geburt hätte es bei uns nicht gegeben. Beweis: Die von der legitimen Frau zugeführten Mägde und die Nebenfrauen. Aber auch diese Beweise zeigen das Gegenteil. Denn wenn die Kinder der Leibmagd „der legitimen Frau zugerechnet" wurden, sind sie selbstverständlich legitim, und was die Nebenfrauen anbetraf, so konnten sie ja nur durch pun*Tj?1 nvin angetraut werden. Was Wunder, daß die Kinder erbberechtigt waren? . 4. Die Darstellung von der Raub-, Kauf- und Vertragsehe findet sich allerdings schon bei Michaelis und vielleicht noch früher, mit den gleichen Quellen aus der Bibel und den gleichen hinkenden Beweisen. Wenn also Herr B. sagt, daß sich alle Forscher einig darüber seien, daß die ursprüngliche Form der Ehe die Raubehe gewesen sei, so gilt das nur von der nichtjüdischen Ehe oder von nichtjüdischen Forschern, die ein Interesse daran haben, die Zustände in Israel möglichst dunkel zu schildern. Im ersteren Fall aber paßt der ganze Abschnitt und in ihm sicher das Beispiel von Jakob nicht hierher, in letzterem Falle haben wir keinen Anlaß, ihnen zu glauben. Frühere' (nichtjüdische) Forscher waren noch so vorsichtig, Zweifel daran zu äußern. Denn außer dem in dem Richterbuch gebrachten Fall der V'nö Binjamin sei fast kein Hinweis darauf zu finden. Aber die Nachfolger sind offenbar schon kühn genug, sie als sichere Tatsache anzunehmen, da sie bei den Indern usw. auch nachgewiesen sei. Und schließlich sagen sich diese Herren, könne man doch nicht mit der Kaufehe beginnen. Es muß doch eine Entwicklung geben! Wir aber müssen doch fragen: Gibt es im T'nach auch nur ' ein einziges Beispiel für solche Kämpfe? Nicht einmal an der - einzigen oben erwähnten Stelle wird auch nur andeutungsweise etwas von einem derartigen Kampfe erzählt. In Wirklichkeit .hat auch jener Fall, da sich die Männer Benjamins die Tänzerinnen von Schilo raubten, gar nichts mit der Raubehe zu tun. 5. In Anlehnung an seine Gewährsmänner spricht V. dann .weiter von der Kaufehe. Die müsse es gegeben haben. Denn in der Bibel sei die Rede von klauüar, und das leitet er wohl von nioclmr ab. Dabei hat B. übersehen, daß seine Gewährsmänner xsich ganz energisch gegen die Auffassung wenden, als ob Naubar die Morgengabe sei. Denn diese steht ja der Frau zu, während sie nach Vings Meinung der Kaufwert ist, den der Vater für die Tochter bekommt. Herr B. führt ans, daß die Höhe des Mmrliar 50 Schekel betrage. Beweis: Ein einziges. Mal, und nicht einmal bei der Verheiratung, sondern bei der Vergewaltigung, spricht die Bibel davon, daß der Missetäter dem Vater 50 Schekel zahlen müsse. 6. Alle diese angeblichen Beweise zum Thema Raub und Kaufehe sind von vielen Forschern widerlegt, teilweise sogar als Gegenbeweise ausgelegt worden. Die Parallelen aus dem Hammurabbikodex sind doch abgestandene Wasser. Aber selbst nngsnontmön, nicht zugsgöbsn, daß vs unter den Vorfahren Jsraels die Kaufja sogar Raubehe existiert hätte, so ist doch kein Zweifel, daß es solche Formen seit der Gesetzgebung nicht mehr gab, und unter denen, die sich schon vorher der Ueberlieferung nach mit dem Gesetz vertraut machten, wohl auch nicht. Abrahams Ehe sieht nicht noch einer Kauf-, geschweige nach, einer Raubehe aus. Und vor ihm hat es doch kein Israel gegeben. Wie will man da eine Raubehe im alten Israel beweisen? 7. Herr B. spricht von einem ursprünglichen Text des Scheidebriefes. Es ist aber doch merkwürdig, daß sich in den heutigen pü* Jeine Spur des „ursprünglichen" Wortlautes findet! 8. Herr B. behauptet, daß die Tatsache des Eheversprechens, und nicht die Verheiratung die Frau zur Gattin macht. Das stimmt aber nicht, ebensowenig wie der Beweis von Lots Töchtern. Erussin ist kein bloßes Eheoersprechen (darum ist beiuns Erussin und Kkluschin miteinander verbunden), und was Lots Schwiegersöhne anbetrifft, so rechtfertigt der Text durchaus die Auffassung aller jüdischen Erklärer, wonach Lot außer den beiden mit ihm geretteten Töchtern noch zwei bereits verheiratete gehabt habe, die in Sodom umgekommen feien. Auf diese bezöge sich dann der Ausdruck „kwkohei henaussof“. Aber selbst wenn man diese Erklärung nicht gelten laßt, muß man annehmen, daß sie «russaus waren. 9. Herr B. behauptet ferner, daß außerehelicher Geschlechtsverkehr dem Manne als selbstverständl i ch zugestanden wurde. Das ist unzutreffend. Man vgl. dazu Maim. Hilch. Ischuth I, 4. 10. Ebensowenig stimmt die Behauptung von der „wahrscheinlichen" Steinigung bei Untreue der Frau. Vgl. Raschi zu Lev. 20,10. 11.. Das Beispiel von Bertholet aus babylonischen Urkunden hat mit israelitischen Bräuchen nichts zu tun. Alles in allem beweist die Abhandlung des Herrn Bing wieder, wie leicht über die wichtigsten Gebiete unserer Geschichte und Lehre Jrrtümer entstehen und verbreitet werden. (Nachschrift: Wir hatten Herrn Bing den Aufsatz des Herrn Dr. Elias zur etwaigen Erwiderung zugestellt, Herr V. aber schreibt uns: „Jrrtümer sind immer relativ. Ich stehe auf anderem weltanschaulichen Standpunkt als Herr Dr. Elias. Eine Diskussion erübrigt sich damit."-Damit erklären wir die Diskussion für geschlossen. Die Schriftleitung.) Literarisches. Auro W'simcho (Licht und Freude)» „Lichtbildarchiv für den jüdischen Religions- und Geschichtsunterricht". Bearbeitet von I. Wachsmann, städt. wiss. Lehrer, Berlin. Deutscher Lichtbild-Dienst, Berlin W 38, Potsdamer Straße 41. Das Lichtbildarchio „Auro W'simcho" („Licht, und Freude") erscheint im Rahmen des „Lichtbild-Dienstes für deutsche Schulen". Der Herausgeber Joseph Wachsmann, städtischer Lehrer in Berlin, hat in mehrjähriger Arbeit das Bildmaterial zusammengetragen, das in erster Linie für den jüdischen Religionsunterricht bestimmt ist. Dieselben Grundsätze, die die Form des allgemeinen „Lichtbild-Dienstes für deutsche Schulen" bestimmt haben, sind auch für ihn leitend gewesen. Er schreibt selbst folgende Einsührungsworte: „Religion muß erlebt sein. Vor uns erscheint auf dem weißen Schirme der Berg Sinai. Das Volk Israel richtet erwartungsvoll die Augen auf den Berg und harret der Dinge, die da kommen werden. Da erscheint Mose, der unvergleichliche Gesetzgeber, im Glanze der Majestät Gottes, die steinernen Tafeln iin Arme. Durch die andächtige Stille der Klasse erschallt plötzlich der Ruf eines zehnjährigen Knaben: .Herr Lehrer, mir ist so, als wenn ich dabei wäre. Der-Ruf löst Begeisterung aus. Mir

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