Jüdische Schulzeitung
- Journal
- Jüdische Schulzeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 7 (15.7.1931)
- Date
- 1931-07-15
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 mit der Zeit eingeschränkt worden zu sein. Nach dem Gesetz ') dars über den ungehorsamen Sohn auf die Klage des Vaters hin der Tod verhängt werden. Und höchstens darin liegt noch eine Erinnerung an die frühere väterliche Strafgewalt, daß die Steinigung der gefallenen Tochter „vor der Tür ihres väterlichen Hauses" vor sich gehen soll.-) Die Macht der Frau im Hause beruht auf ihrer Stellung als Mutier. Bei Nahe!, die in ihrem leidenschaftlichen Verlangen nach Kindern in die Worte ausbricht: „Schaff' mir Kinder, wenn nicht, fo sterbe ich."a) Oder wie Hannah beim Gebet im Tempel zu Silo.* 2 * 4 * 6) Diese sind typische Vertreterinnen des israelitischen Weibes. Daneben verstand man sich auf andere Mittel. Die Mandragore und der Alraun sind einige neben anderen Arten ähnlicher Mittel gewesen.s) „Mögest.Du zu Tausenden und Abertausenden werden", ist der überschwengliche Segenswunsch, -den die junge Frau mit in die Ehe bekommt.") Blieb die Frau kinderlos, so hatte sie immer noch ein Mittel zur Verfügung, um über ihre glücklicheren Nebenbuhlerinnen zu triumphieren. Sie führte ihre Leibmagd dem Gatten zu. Ein Kind aus solcher Ehe wurde ihr selbst zugercchnet. Interessant ist, daß bei dieser Ehe das Erbrecht sowohl der Hauptals auch der Nebenfrau gleich bleibt. Es gab also nicht den Begriff der legitimen Geburt, den wir heute kennen. Um über die Formen der Eheschließung Genaueres zu erfahren, müssen, wir etwas weiter zurückgreifen. Die ursprüngliche Form der Ehe — und darin scheinen sich alle Forscher einig zu sein— war die Raubehe. Dabei bleibt es sich gleich, ob es sich um den Raub einer Frau handelt, die dem eigenen oder einem fremden Stamm angchört. Es spielen sich auch Kämpfe um eine Frau zwischen mehreren Männern ab. Dieser ursprüngliche Kampf um die Frau ist oft kein Kampf mit Stammesfrcinden, deren Verband die Frau angehört, und wohl nur zum kleinsten Teil mit der geraubten Frau selbst, sondern es ist ein Kampf mit den eigenen Stammesgenossen, die sie ebenfalls begehren. Vielfach ist aber der ursprüngliche Raub in einen Tausch übergegangen, in dem der Bewerber seine eigene Schwester dem Bruder des Weibes, das er gewinnen will, anbietet. So tritt an die Stelle der exogamifchen (stammesfremden) Naubehe die exogamische Tauschehe. Die Form dieses Tauschhandels ist die denkbar einfachste. Die Frau wird eingctauscht um die Frau. Steht aber nun dem Mann keine Schwester zu Gebote, dann tritt das Geschenk des Bewerbers an deren Stelle, das er den Eltern der Braut, speziell der Mutter zur Brautgabe bringt. Es ist der Ersatz für den Tauschhandel. Die Geschenkehe wird später von der Kaufehe abgelöst. Der Mann kauft die Frau von ihren Eltern. Manchmal, wie wir cs ans dem Beispiel Jakobs wissen, dient er um sie, das heißt, er leistet eine festgelegte Zeitspanne Arbeit im Hause der Eltern seiner zukünftigen Frau. Der Besitzende kaufte die Frau zur Zeit, die das Geld noch nicht kennt, um einen Teil seiner Herde oder um den Ertrag seiner Felder. Der Besitzlose oder der unselbständige Sohn kauft sie durch seine Arbeitsleistung. Den nächsten Schritt in der Entwicklung der Eheform stellt die Vertragsehe dar. Der Ehevertrag regelt die Eigentumsverhältniffe der Partner, indem er entweder über die Mitgift der Frau oder das Vermögen des Mannes (beide Fälle kamen vor) bestimmt. Entweder kauft der Mann die Frau oder diese kauft mit der ihr gewährten Mitgift den Mann. So ergeben sich, wenn man die Eeschenkehe als eine teils ursprünglichere teils freiere Form der Kaufehe betrachtet, schließlich drei ') V. Mose 21,18.' 2) V. Mose 21,22. s) I. Stofe 30,1. 4) I. Sam. 1,10. °) Zur Volkskunde der alten Juden im Schweizer Archiv für Volkskunde XVII. S. 4. 6) I. Mose 24,60. Nummer 7 Stufen:, die Raubehe, Kaufehe und Vertragsehe, zwischen denen cs natürlich eine Menge Zwischenstufen gegeben haben wird.') Der Kaufpreis, genannt das Mohär, war im Durchschnitt fünfzig Silber Sekel, also ungefähr einhundertfünfundzwanzig Mark. Indessen macht die Tatsache des Eheversprechens (Verlobung), nicht die Verheiratung zur Frau des Mannes. Im Falle einer Vergewaltigung wird die Verlobte nach dem Gesetz") behandelt, als wäre sie schon ihres Mannes Weib (Lots Schwiegersöhne werden schon vor der Hochzeit zur Familie gerechnet).') Es ist eine Frage, inwiefern für die damalige Zeit überhaupt von einem Brautstand gesprochen werden kann. Oft folgte die Hochzeit unmittelbar auf die Erstattung des Mohär, d. h. der Morgengabe. Die Frau steht während ihrer Ehe immer unter der Macht des Mannes, ihre Entlassung aus dem Haus kommt nur einem Eigentumsverzicht des Mannes gleich. Der ursprün gliche Inhalt des Scheidebriefes war: Sie ist nicht mein Weib und ich bin nicht ihr Mann. Die Scheidung war dem Mann sehr leicht gemacht, so daß er übermäßigen Gebrauch davon machte. Dagegen hatte die Frau nicht das Recht, die Ehe zu lösen, jedoch hatte sie einen gewissen Rückhalt an ihrer eigenen Familie, die. wenn sie mächtig genug war, immerhin bei Ehestreitigkeiten zu ihren Gunsten eingreifen konnte. Dem Mann blieb es unbenommen; sich neben der Ehefrau andere Frauen zu nehmen, auch außerehelicher Geschlechtsverkehr wurde ihm als selbstverständlich zugestanden. Auf Untreue des Weibes jedoch stand der Tod, wahrscheinlich der Tod der Steinigung.'") Es konnte also bei der ursprünglichen israelitischen Ehe nicht von einer Vertragsehe gesprochen werden. Es war vielmehr so, daß die Frau alles in allem genommen Nebensache war. Vis in ihre religiöse Entscheidungsfreiheit hinein greift die Uebermacht des Mannes. Im Gesetz") wird festgestellt, daß der Mann die Gelübde seiner Frau für ungültig oder gültig erklären kann, jedoch scheint sich in späteren Zeiten die Vertragsehe entwickelt zu haben. Zwei babylonische Urkunden seien zur Illustration damaliger Zustände aus dem Werk von Bertholet „Kulturgeschichte Israels" angeführt: Der Vertrag mit der Hauptfrau lautet: „Taram - Sagila (Name der Hauptfrau) samt der Jltani (Name der Nebenfrau), die Tochter des Sinabufchu, hat Arad-Schamasch beide zur Ehe und Gemahlschaft genommen. Wenn Taram-Sagila und Jltani zu ihrem Manne Arad-Schamasch: „Du bist nicht unser Mann" sprechen, soll man sie vom Turme hinunterwerfen. Wenn aber Arad-Schamasch zu seinen Frauen Taram-Sagila und Jltani: „Nicht bist Du mein Weib" spricht, sollen sie aus dem Hause und Hausgerät Weggehen. Und Jltani soll die Füße der Taram- Sagila waschen, ihren Stuhl in das Haus ihres Gottes tragen, soll sie frisieren (?) und ihr Wohlergehen (?) sich angelegen sein lasten. Was versiegelt ist. soll sie nicht öffnen, und täglich soll sie 10 (?) Ka Mehl mahlen und für sie backen." Der Vertrag .mit'der Nebenfrau lautet: „Die Jltani, die Schwester der Taram-Sagila, hat von Schamaschschatu, ihrem Vater, Arad- Schamasch, der Sohn des Ki-Ennam, zur Ehe genommen. Ihre Schwester Jltani wird sie (die Taram-Sagila) frisieren, ihr Wohlergehen (?) sich angelegen sein lassen und ihren Stuhl nach dem Tempel des Marduk tragen. Alle Kinder, die schon geboren sind und die sie noch gebären wird, sind ihrer beider Kinder. Wenn sie zu ihrer Schwester Jltani: „Nicht bist du meine Schwester" spricht, so soll sie aus dem Haufe gehen (?). und wenn Jltani zur Taram-Sagila: „Nicht bist Du meine Schwester" spricht, so soll man ihr ein Mahl machen und sie für Geld verkaufen. Wenn Arad-Schamafch zu seinen Frauen: „Nicht seid ihr meine Frauen" spricht, soll er eine Mine Silber bezahlen. Wenn 7) Vergl. Wundt, Elemente der Völkerpsychologie 19131 ") V. Mose 22,23. , °) I. Mose 19,12. ") V. Mose 22,2. III. Mose 20,10. ") IV. Mose 30.7. Jüdische Schulzeitung.