Jüdische Schulzeitung
- Journal
- Jüdische Schulzeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 4 (15.4.1931)
- Date
- 1931-04-15
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 2 1(5. Jahr) die Arbeit auf 10 Stunden tätlich beschränkt. Nachdem die zunchinende Industrialisierung Deutschlands schon 1878 zur Arbeiterschutzgesetzgebung geführt hatte, nach der der Arbeitsvertrag. das Lehrlingswescn und die Arbeit Jugendlicher eine Regelung erfahren und die Eewerbeaussicht eingefllhrt wird, bringt das Jahr 1801 die Reichsgewerbe-Ordnung. die auch noch das Fundament des Arbeiterschutzgefetzes darstellt und grundlegend das Verhältnis zwischen Arbeit und Freizeit regelt. Richtunggebend ist die Erkenntnis, dass es eine der Ausgaben der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, das; die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und ihr gesetzlicher Anspruch aus Gleichberechtigung gewahrt bleiben. Diesem Zweck dient auch der Arbeitsoertrag (Lehrvertrag), in grögercn Betrieben mit mehr als 20 Arbeitern die gesetzlich vorgeschriebene, für den Betrieb gültige Arbeitsordnung, die unter anderem auch Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Pausen enthalten mutz. Während noch 1801 ein Mar.imalarbeitstag für Erwachsene nicht besteht, wird die Arbeitszeit der Frauen und Jugendlichen (1008) auf 10 Stunden beschränkt. Das Jahr 1801 führt auch die gesetzliche Sonntagsruhe ein, die sich aber in vollem Umfang aus das Verkaufsgewerbe, Gaststätten, Bäckereien usw. bezieht, weiterhin besondere Schutzgesetze für die Arbeit von Frauen, Wöchnerinnen und Jugendlichen, über die noch später zu sprechen ist. Mit dem Jahre 1000 wird der frühere Ladenschluß eingesührt und damit der Handlungsgehilfe vor Ausnutzung seiner Arbeitskraft geschützt. 100.'! .regelt ein Gesetz die Arbeit von Kindern autzerhalb der Fabrik. Eine lange umstrittene Forderung der Arbeiter, nämlich den 8-Stundcntag oder die inständige Arbeitswoche hat die Revolution in Deutschland erfüllt. Die' Arbeitszeitverordnung vom Jahr 1020, in welcher die 48stündige Arbeitswoche geregelt wurde, betrifft die Arbeiter und Angestellteir in sämtlichen privaten, staatlichen und kommunalen Gewerbebetrieben c..ischlietzlich landwirtschaftlicher Rebenbetricbe gewerblicher Art. Diese Arbeitszeit kann jedoch in Einzelfällen durch tarifliche Vereinbarung, sowie durch Anordnung von Behörden auf täglich 10 Stunden erhöht werden. Ebenso ist eine Ueberschreitung der regulären Arbeitszeit um täglich 2 Stunden gestattet, wenn es sich mir Nachholung ausgefallener Arbeitsstunden, und um Aufrechterhaltung des Betriebes handelt. In Notfällen, z. B., wenn die Gefahr des Verderbs von Waren und Rohstoffen, des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen besteht, ist die Arbeitszeit vorübergehend unbeschränkt. Auch kann an 00 Tagen im Jahr die Arbeitszeit erhöht werden. Umgekehrt ist die Arbeitszeit bei der Schwerarbeit oder in gesundheitsschädlichen Betrieben zu kürzen: im Bergbau z. B. ist seit 1022 die 7-Stundenschicht eingesührt. Kindcrschutz besteht bezüglich der Fabrikarbeit für Kinder unter 13 Jahren oder auch höher hinauf für das volksschulpflichtige Alter. Hier ist die Beschäftigung allgemein verboten. In sonstigen Gewerbebetrieben können schulpflichtige Kinder, wenn sie nicht zur Familie des Gewerbetreibenden gehören, höchstens bis zu drei, in Ferien 1 Stunden verwendet werden, Nachtarbeit ist hier nicht gestattet, ebenso sind 1—2stündige Pausen zwischen der Schulzeit und dem Beginn der Arbeitszeit vorgcfchrieben. - s Bei Arbeiterinnen ist die Nachtarbeit beschränkt, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorgeschrieben, ebenso die Jnnehaltung von Arbeitspausen bis zu 1 Stunde. Wenn die Arbeiterin ein Hauswesen zu bestellen hat, ist diese' Pause zu erhöhen, außerdem muß am Vorabend der Sonntage und Festtage. die Arbeit im Betrieb spätestens um 0 Uhr beendet sein. Schwangere Frauen dürfen 8 Wochen lang nicht beschäftigt werden, davon müssen mindestens 6 Wochen nach der Niederkunst fallen. - Nummer 4 Der jährliche Urlaub ist dagegen im allgemeinen auch heute noch nicht gesetzlich geregelt, dagegen beruht er in den meisten Betrieben aus-Brauch und besonderer Vereinbarung. Es wird heute wohl wenige Betriebe geben, die nicht ihren Arbeitern und Angestellten Urlaub gewähren, wie dies heute auch tu, hau», wirtschaftlichen Betrieb allgemein zur Regel wird. Allgemein ist bezüglich der Arbeitsregelung der Grundsatz, daß die Produktion mit der Länge der Arbeitszeit proportional fei ausgegeben und dafür das physiologische Prinzip anerkannt morden, das Anregung. Uebung und Ermüdung berücksichtigt. Dies ist im großen ganzen der heutige Stand der Regelung der Arbeitszeit, wobei selbstverständlich die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und nicht alle Berufe ersaßt sind — ich erinnere hierbei an die Kreise der Landwirtschaft, an die Hausangestellten. Doch auch hier ist die gesetzliche Regelung im Fluß. Wenn wir weiterhin die Wechselbeziehungen zwischen Freizeit und Beruf erörtern wollen, so können wir im allgemeinen sagen, daß hier die mannigfaltigsten Faktoren mitsprechcn. Zunächst das Alter. Es ist klar, daß beim Kind und beim Jugendlichen das Verhältnis zwischen Arbeit und Freizeit ein anderes ist als beim Erwachsenen, daß insbesondere beim Kind die Freizeit übcrwiegt, ja in den frühesten Kindesjahren den Tageslauf ausfüllt. wobei allerdings zu bemerken ist, daß bei ihm auch die scheinbar einfachsten Verrichtungen wie Essen. Sprechen. Spielen doch Arbeit darstcllen. Das Gleiche gilt natürlich in erhöhtem Maße von der Schularbeit. Mit dem Eintritt in die Schule beginnt überhaupt der geregelte Wechsel zwischen Freizeit und Berus, doch ist auch hier naturgemäß der elfteren noch ein freier Spielraum und eine relativ große Zeitspanne zuzumessen. Dann steigert sich mit der wachsenden Arbeitskraft auch das Verhältnis von Freizeit und Beruf zugunsten des Letzteren, um später mit zunehmendem Alter sich wieder mehr und mehr den Bedürfnissen der Kindheit anzugleichen. Schon bisher ist in unserer Sozialversicherung die Altersgrenze, in der die Berufsarbeit aushört, herabgesetzt worden, und weitere Herabsetzung dieser Grenze wird zur. Zeit angestrebt. (Schluß folgt.) Apologetik im Religionsunterricht. Von H. Durlacher» Heidelberg. (2cim,l;.> Ist bisher unserer. Forderung nach Apologie insofern Genüge getan, als die Schüler — ihnen noch unbewußt — an die Materie hcrangeführt und in sie eingesührt wurden, so sollen sie nun, aus den höheren Stufen des Unterrichts und mit fortschreitendem Verständnis, mit den Hauptthemon unserer Untersuchung vertraut gemacht werden. So wird nun bei dreizehn- bis vierzehnjährigen Schülern Apologetik an Hand von Psalmen und Propheten gepflegt. Manche Judengegner, so könnte dazu die Einleitung gegeben werden, behaupten in grober Unkenntnis dessen, was Juden geschaffen, sie hätten der Menschheit nichts Großes geschenkt, ihr keine Literaturschätze — wie etwa die der großen deutschen Dichter — hinterlassen. Sehen wir einmal dieser oft vernommenen Behauptung nach und prüfen wir sie. indem wir nun die herrlichen Lieder, die wir.Psalmen nennen, kennen lernen. Bald werden die Schüler sehen, daß die Psalmen die ausdruckvollften Gebete und empfindungstiefsten Hymnen sind, die es überhaupt gibt. Später werden sie bei den Propheten die erhabensten Gedanken über Menschheitsideale vorfinden, bieder Menschheit wohl ausgegeben sind, die aber noch auf lange Zeit hinaus der Verwirklichung harren. Die Wertschätzung und immerwährende Bedeutung der Psalmen und Propheten kommt dadurch deutlich zum Ausdruck, daß nicht allein die jüdischen Geistlichen, sondern in gleichem Maße Jüdische Schulzeitung.