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Jüdische Schulzeitung · 1931-04-15 · 4 (15.4.1931) · page 1

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Journal
Jüdische Schulzeitung
Volume
7 (1931)
Issue
4 (15.4.1931)
Date
1931-04-15
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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7. Jahrgang Nummer 4 Monaksschrrsk für Pädagogik und Schulpolitik Heransgegeberr vom „Ncichsverband der jüdischen Lehrervereine" Die „Jüd. Schulzeitung" erscheint um den 15. | eines jedenMouats und wird allen Mitgliedern j der dem „Neichsverband der jüdischen Lehrervereine" angeschlossenen Vereine kostenlos zugestellt. — Post - Bezugspreis für Nichtmitglieder: Mk. 1.20 pro Quartal. Hamburg» 15. April 1931 Druck, Vertag und Geschäftsstelle: M. Lehmann, Hamburg, ABC-Stratze 57. Tel.: Sammelnummer C4 Dammtor 0737 Verantwortlich für den redaktionellen Teil. M. Steinhardt -Magdeburg, für den Inseratenteil: L.Kn u d sen, Hamburg Anzeigenpreis 40 für die Ogcspaltene Nonpareille-Zeile. Inhalt dieser Nummer: Freizeit und Berus von A d e l s h e i m e r, Stuttgart. Apologetik im Neligionsunterricht von H. Durlacher, Heidelberg (Schlug). Ein neues Unterrichtsverfahren zur Erlernung von Sprachen mit technischen Hilfsmitteln.- Von meiner Palästinareise, von Otto Geismar (Schluß). Literarisches. Notizen. Freizeit und Beruf. Von Oberlehrer Adclsheimer, Stuttgart. Frei zu fein, unabhängig von täglichen Lasten und Pflichten, nicht gebunden fein an Zeit und Ort, das ist das Ideal vieler Menschen. Aber dieser so begehrenswert scheinende Zustand wäre aus die Dauer gewiß nicht zu ertragen, wenn er allein unser Leben beherrschen würde. Erst die erfüllte Pflicht, die tatsächlich herrschende Gebundenheit, die vorausgcgangene Leistung lassen uns das Freisein in seinem vollen Wert erfassen. Zwischen den beiden Gebieten aber, zwischen Freizeit und Beruf, herrschen Spannungen, die, wie oben erwähnt, notig sind. Diese Spannungen sind aber nicht nur abhängig von individuellen Verhältnissen, vom persönlichen Empfinden, sondern großenteils auch von der Einordnung des Menschen in Staat, Gesellschaft, Familie und Wirkungskreis. Die Anschauungen über das gegenseitige Verhältnis zwischen Beruf und Freizeit sind nicht überall und zu allen Zeiten dieselben gewesen; wir können hier eine geschichtliche Entwicklung Nachweisen. Im Altertum steht nicht der Mensch mit seinen menschlichen Bedürfnissen im Mittelpunkt dieser Beziehungen, sondern entd scheidend ist hierbei durchaus die Stellung, in die der Mensch hineingeboren wurde, es kommt darauf an, zu welcher Klasse und Rangstufe in Staat und Gesellschaft er gehört, vor allem ober ein Freier ist oder ein Sklave. Der edel und frei Geborene ist z. B. bei den Kriechen und Römern nicht an Zeit und Arbeit gebunden, dazu hat er ja seine Sklaven. Dafür widmet er einen Teil seines Tages den öffentlichen Angelegenheiten in Staat, Gemeinde und Gesellschaft, er schützt als Krieger den Staat in Zeiten der Gefahr und kämpft für dessen Größe. Es gibt im Altertum Staaten, in denen gewisse Berufe nur von einer bestimmten Klasse von Menschen erfüllt werden dürfen — denken wir z. B.' an den vollkommen ausgeprägten Klassenstaat im alten Aegypten. Demgemäß ist auch fest geburtbedingt, wer in diesen Staaten ein größeres oder geringeres Recht auf Freiheit, eiue größere oder kleinere Arbeitslast hat. Der vornehme Grieche und der Römer sind in ihrer Zeit und Arbeit frei und ungebunden, ja wir finden hier geradezu eine Verachtung vieler Arbeiten, die dem Sklaven obliegen — selbst solcher Arbeiten, die wir ' heute durchaus nicht als untergeordnete ansehen; im späteren Rom. sind z. B. bekanntlich Sklaven die Lehrer der Kinder, die Rechtsvertreter ihrer Herren. Der Sklave aber ist unfrei. Eine Regelung seiner Arbeit, ein gesetzliches Recht auf Freizeit gibt es für ihn nicht. Gewiß wird auch in Rom der Sklave im allgemeinen nicht grausam behandelt, nicht über seine Kräfte zur Arbeit angctrieben, aber die Schonung erfolgt nicht aus gesetzlichen — ja nicht ejnmal nur aus menschlichen Gründen — bekanntlich haben römische und griechische Philosophen das Mitleid verurteilt — sondern geschont wird er aus Zweckmäßigkeitsgründen: er ist Ware, und die Ware mutz in ihrem Wert erhalten oder gesteigert werden. Wie es im Interesse des Bauern liegt, seinem Vieh nicht zu viel zuzumuten, es gut zu füttern und zu pflegen, so liegt auch dem Herrn daran, daß der Sklave die nötige Ruhe und Schonzeit hat, um seine Kräfte für neue Arbeiten zu erhalten. Noch bei den alten Germanen ist auch die Frau neben den Sklaven mehr in das Joch der Arbeit cingefpannt. denn ihr obliegt die Erledigung der Tagesarbeit in Haus und Feld, die dem Freien verächtlich erscheint. Ein Wendepunkt tritt ein, nachdem im Judentum der Sabbath proklamiert war, der neben dem Herrn und seinen Familienangehörigen auch dem Unfreien und dem Fremden ein gesetzliches Anrecht auf den Ruhetag sicherte. Denn in bezug auf Freiheit nach der Arbeit sind alle Menschen gleich, weil nach jüdischer Auffassung alle Menschen von Gott erschaffene, Gott ähnliche Wesen sind, die in allen rein menschlichen Dingen auf einer Stufe stehen. In diesem Zusammenhang mag nur nebenbei erwähnt werden, daß der jüdische Sabbath. dessen Grundidee die Gleichheit der Menschen ist. eine ganz andere Bedeutung hat als der babylonische „Schaptu", den Israel aus Babel gebracht haben soll. Denn der letztere ist der Tag, da man ruhen soll, da die Götter zürnen, um nicht ihre Aufmerksamkeit und ihren Zorn zu erregen. Das Mittelalter kennt noch keine staatlich geregelte Regelung des Verhältnisses zwischen Beruf und Freizeit. Aber religiöse Anschauungen, kirchliche Maßnahmen, vor allem der vom Judentum übernommene Sonntag und die kirchliche Tageseinteilung mit ihren Gebets- und Andachtsstunden, beeinflussen dieses Verhältnis in günstigstem Sinn und bahnen schon eine staatliche Regelung an. Am Anfang des 10. Jahrhunderts finden wir zum ersten Male in England staatliche Regelung zum Schutze gegen Allsnutzung der Arbeitskraft Jugendlicher. Kinder unter 0 Jahren dürfen nicht regelmäßig beschäftigt werden, für die ältercnKinderundJugendliche bis zu 18 Jahren wird die Arbeitszeit auf 10'.»—12 Stunden „beschränkt" und die Nachtarbeit verboten. Diese Beschränkung der Arbeitszeit wird um die Mitte des 10. Jahrhunderts in England auch auf die weiblichen Arbeiter ausgedehnt; weiterhin wird dann für jugendliche Arbeiter (unter 18 Jahren) die Zahl der Wochenarbeitsstundcn auf 50—00 Stunden festgesetzt; eine besondere Fabrikinspektion wird eingesetzt. Wie in dem industriellen England, so hat die im 10. Jahrhundert sich entwickelnde Industrie auch in Deutschland die Erkenntnis gezeitigt, daß der Staat im Interesse seiner eigenen Erhaltung, das Verhältnis zwischen Freizeit und Beruf regeln und die Arbeitskraft besonders des Industriearbeiters durch solche Regelung vor Mißbrauch schützen mußte. Schon 1830 wird auch in Deutschland die Arbeit der Kinder unter 0 Jahren verboten, für die älteren (0. bis ’mmvmnx'ßwjff. «4 j T JVHT

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