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Jüdische Schulzeitung · 1929-08-15 · Heft 8 (15.8.1929) · page 5

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Journal
Jüdische Schulzeitung
Volume
5 (1929)
Issue
Heft 8 (15.8.1929)
Date
1929-08-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nummer 8 Jüdische Schulzeitung. Seite 5 ein kleiner Sünder, daß er das nicht wieder tun will, er dankt im Innern dem Lehrer, daß er seinen Namen nicht genannt hat, weiß aber ganz genau, daß er mit dem Knaben gemeint ist. Auch das Verhalten der Kinder gegen die Eltern kann, wenn es unbotmäßig ist, zum Gegenstände einer solchen diskreten Besprechung gemacht werden. Der Lehrer intb das beteiligte Kind wissen ganz genau, auf wen die Besprechung hinzielt, während die anderen Schüler meist davon keine Ahnung haben. So kann der Religionsunterricht unendlich viel Gutes schaffen, wenn der Lehrer als Erzieher und Freund den Kindern nachgeht und sich nicht gleich zum Zorn Hinreißen läßt. . Thesen: 1. Eine Strafe wirkt dann am nachhaltigsten, wenn sie der Tat auf dem Fuße folgt. 2. In manchen Fällen ist ein Aufschub der Bestrafung am Platze. namentlich im Religionsunterricht für eine Tat während desselben. 3. Der Lehrer verschiebe die Bestrafung, falls die gelinderen Disziplinarmittel nicht genügen, bis zum Ende der Stunde. 4. Durch Bestrafung des -Kindes bringt der Lehrer sich und die Kinder um den Segen des Unterrichts und macht die Störung noch schlimmer. 5. Disziplinarfälle oder Unarten der Kinder außerhalb der Schule mache der Lehrer zum Gegenstand der Besprechung im Religionsunterricht an geeigneter Stelle, er nennö keinen Namen, sehe das betreffende Kind scharf aber unauffällig an. um es vor den anderen Schülern nicht bloßzustcllen. Kelmallmnde in der jüdischen Volksschule. Von Sally Katzenstein, Soest. Heimatkunde als Fach ist durch die ministeriellen Verfügungen der letzten Jahre zu einem wesentlichen Bestandteil des Volksschulunterrichtes geworden. Wenn wir jüdischen Lehrer an öffentlichen Schulen auch gehalten sind, die allgemeinen Stoffe (Sagen. Bewohner, deren Beschäftigung. Bodenarten usw.) zu sammeln und unterrichtlich zu verwerten, so besteht daneben doch für uns die selbstverständliche Verpflichtung, auch die Stoffe zu sammeln und zu sichten, die sich speziell für unsere jüdischen Schulen eignen. Es hieße „Eulen nach Athen tragen", wollte man in dieser Zeitschrift auseinandersetzen, welchen ideellen und ^materiellen Wert solche Stoffe für den jüdischen Schüler haben; nur auf zwei Punkte sei verwiesen: Vertiefte Heimatliebe und Apologetik. _ In Folgendem soll gezeigt werden, welche Stoffe ,-j •s ■i verwendbar sind; mögen diese Zeilen als Anregung dienen. - daß überall, mindestens da, wo jüdische Volksschulen sich befinden, derartige Stoffe gesammelt und. vielleicht in jeder Provinz, zu einem Heftchen (Jüdische Heimatkunde) vereinigt werden. Es ist bekannt, daß die Juden in Deutschland erst durch die französische Revolution Bürger- und Menschenrechte bekamen. Die rechtliche und bürgerliche Stellung war bis dahin, je nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen, verschieden; allgemein war ihnen aber nur ein * beschränktes Aufenthaltsrecht gegen hohe Abgaben gewährt. Der sogenannte „Judenschütz" der „8ervi camerae", „der wackeren Kammerknechte" war während des ganzen Mittelalters ein Privileg der Krone, ein „kaiserliches A Regal". Es geschah aber oft, daß dieses, durch, Uebertragung seitens des Kaisers oder durch Kauf und Verpfändung. samt dem damit verbundenen Einkommen auf geistliche und weltliche Fürsten oder auch, auf Stadtgemeinden überg'ng. So ist auch in So st schon in ziemlich früher Zeit der sogenannte Judenschutz oder das „Judengeleit" ein städtisches Vorrecht geworden. Wie und wann die Stadt in den Besitz desselben gekommen ist, läßt sich nicht seststellen. Daß schon ziemlich früh Juden in unserer alten Hansastadt, der ältesten Stadt Westfalens, gewohnt haben, dafür zeugt der in dem alten Soester Stadtbuche, das auch die sogenannte Soester Schrae (eine Übersetzung und Erweiterung des alt n lateinischen Soester Statutarrechts vom Jahre 1120) enthält, verzeichnete „Judeneid", dessen Sprache und Schreibart auf ein hohes Alter Hinweisen. Es ist dies ein sogenannter „juramentum purgationis'-, ein „Reinkgungseid". Wenn ein Jude in Soest einen Eid schwören mußte, so war dabei das Zeremoniell ganz genau vorgeschrieben. Zunächst mußte der Schwörende einen guten Rock anhaben, ohne Hemd, ferner zwei neue graue Hosen, aus seinem Hute, der in Lammsblut getaucht war, mußte er stehen und einen anderen spitzen Hut auf seinem Haupte haben. Ter Eid hatte folgenden Wortlaut: „Disser ansprake, der di dkse man thiet, der bistu wnschuldich. dat di got so helpe, de di erden gescup und den Hemel uphuf. und die e. di got selver scref mit sinem vingere an eine stenene tasten, die hie Heren moysese gaf, dat he se di brechte unde allen dinen gesiechte unde allen den. di dar bi genesen dechten. .Es du hevest unrecht. des di dise man thiet, dat du also gedyes, also Sodoma und Gomorra dide; ef du havcst unrecht, dat du gemandelet werdest an eyne salt sul, also Lothes wif dide. do sie van Sodomen ging. Ef du haves unrecht» dat di dieselbe sogt besta, de Jesi besinnt. Heren Heliseus knegt. Ef du haves unrecht, dat din sat nimmer gemenget werde tu anderem sade. ef du haves unrecht, dat di die erde verslinde alse si dide Datan unde Abyron. Ef du haves unrecht, dat din erde nimmer geminget werde tu anderer erden; ef du haves unrecht, dat din seile verwiset werde in die ewigen dusternisse. Dissen eyt, den du hir gesworen haves diesen manne, de is gerecht unde unmeine. dat di got so helpe und quinque libri moysi. Du biddes den got, die dar ie was unde ümmer wesen sal sunder ende, dat hie die also helpe tu dinen lesten ende. Also du desen manne, reht gesworen haves, spryc: Amen!" Ter Umstand, daß sich schon im Jahre 1120 für die Soester Juden durch diesen Eid besondere Rechtsnormen gebildet haben, beweist, daß schon seit längerer Zeit Juden in Soest ansässig waren. Vom Jahre 1300 ist eine zuverlässige Nachricht vorhanden, daß damals zwei Judenfamilien hier „vergleitet" waren, d. h., daß sie für ihren Schutz dem Rate eine bestimmte Geldsumme entrichtet hatten. Dieses Recht hatten die Kölner Erzbischöfe (Soest gehörte zum Erzbistum Köln) am Ende des 13. Jahrhunderts der Stadt Soest übertragen. Damals war der „Judenschutz" Vorrecht der geistlichen Oberherren der Stadt. Solange dieser Zustand bauerte, war eine größere Anzahl Juden hier ansässig. Später aber, als die „Vergleitung" ein Privilegder Stadt wurde, wachten Bürgermeister und Ratsherren strenge darüber, daß nur zwei Familien wie „von altersher bestimmt", hier wohnen dursten. Juden, welche sich, vorübergehend in der Stadt aufhalten wollten, mußten sich von dieser „freies Geleit" erkaufen. So wurden im Jahre 1520 mehrere Juden, welche durch die Stadt zogen, „gleich anderen christlichen Kaufleuten", „gefänglich eingezogen" und erst. auf Fürbitte ihres Glaubensgenossen, des städtischen Arztes Meister Salomon, nach „geschworener

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